Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ADR - Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat - Widerruf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1993Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat (BGBl. Nr. 590/1989) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1993 widerrufen worden. Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1989,) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1993 widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1993,
Dokumentnummer
NOR12153467
alte Dokumentnummer
N9199315999L