Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 12 Brunner Straße im Bereich der Marktgemeinde Brunn am Gebirge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 12 Brunner Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Brunn am Gebirge wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 9,97 (alt/neu) und bindet nach Unterführung der Bahnlinie der ÖBB Wien/Süd - Spielfeld/Straß bei km 10,37 (alt)/10,394 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Brunn am Gebirge aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 12/40-92 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR12153471
Alte Dokumentnummer
N9199316021L