Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinden Rastenfeld, Gföhl und Lichtenau im Waldviertel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 37 Kremser Straße wird im Bereich der Gemeinde Rastenfeld, Gföhl und Lichtenau im Waldviertel wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 26,00 und bindet bei km 28,20 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Rastenfeld, Gföhl und Lichtenau im Waldviertel aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 37/90-90 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
NOR12153472
Alte Dokumentnummer
N9199316023L