Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 332/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 332/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Vereinbarung gem. Rn. 2010 und 10 602

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1993,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 332/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

römisch eins. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2553, 2554 und 2555 des mit 1. Jänner 1993 in Kraft tretenden ADR, werden organische Peroxide als Stoffe der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr auch unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen:

Die Beförderung dieser Organischen Peroxide muß den nachfolgenden Vorschriften entsprechen und diese müssen voll eingehalten werden.

römisch zwei. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), die Stoffe der Ziff. 1b), 3b), 5b), 7b), 9b), 11b), 13b), 15b), 17b) oder 19b) der Klasse 5.2 enthalten, die kleine Mengen von Gas entwickeln, müssen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) bzw. Rn. 3601 (6) versehen sein.

römisch drei. Zusätzlich zu der gemäß Rn. 2561 des ab 1. Jänner 1993 geltenden ADR vorgeschriebenen Anmerkung hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''

römisch vier. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis auf Widerruf vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur offiziellen Eingliederung in das ADR und bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften.

Gesetzesnummer

10012203

Dokumentnummer

NOR12153475

Alte Dokumentnummer

N9199316138L