Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Verpackungen für Stoffe der Klasse 4.2 Z 31a) und 32a)ADR - Verpackungen für Stoffe der Klasse 4.2 Ziffer 31 a,) und 32a)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 476/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 174/1999Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2433 Abs. 2 Sätze 1 und 3 sowie 3520 und 3521 der Anlage A des ADR dürfen für Stoffe der Klasse 4.2 Ziffer 31a) und 32a) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr auch zusammengesetzte Verpackungen verwendet werden, bei denenAbweichend von den Vorschriften der Rn. 2433 Absatz 2, Sätze 1 und 3 sowie 3520 und 3521 der Anlage A des ADR dürfen für Stoffe der Klasse 4.2 Ziffer 31a) und 32a) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr auch zusammengesetzte Verpackungen verwendet werden, bei denen
- die Außenverpackung aus einem Faß aus Stahl nach Rn. 3520 (1A2) bzw. aus Aluminium nach Rn. 3521 (1B2) besteht.
Die Bruttomasse dieser Verpackung darf 125 kg nicht überschreiten.
Ein Versandstück darf mehrere Innenverpackungen enthalten.
(2)Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.”
(3)Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 21. Juni 1993
Bonn, den 5. Mai 1993
Dokumentnummer
NOR12153478
Alte Dokumentnummer
N9199316788L