Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen in Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil
der B 81 Bleiburger Straße von km 5,2 bis km 5,7 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. April 1987, BGBl. Nr. 168 bestimmten - Abschnitt „Jaunstein“,der B 81 Bleiburger Straße von km 5,2 bis km 5,7 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. April 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 168 bestimmten - Abschnitt „Jaunstein“,
der B 82 Seeberg Straße von km 14,465 bis km 15,365 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 27. November 1980, BGBl. Nr. 541 bestimmten - Abschnitt „Reinegger-Gurkbrücke“,der B 82 Seeberg Straße von km 14,465 bis km 15,365 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 27. November 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 541 bestimmten - Abschnitt „Reinegger-Gurkbrücke“,
der B 85 Rosental Straße von km 32,86 bis km 33,03 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 13. August 1990, BGBl. Nr. 553 bestimmten - Abschnitt „ÖBB-Überführung Feistritz im Rosental“,der B 85 Rosental Straße von km 32,86 bis km 33,03 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 13. August 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 553 bestimmten - Abschnitt „ÖBB-Überführung Feistritz im Rosental“,
der B 91 Loiblpaß Straße von km 23,15 bis km 23,31 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 393 (Anm.: BGBl. Nr. 393/1991) bestimmten - Abschnitt „Tunnel Töppikurve und obere Töppikurve“,der B 91 Loiblpaß Straße von km 23,15 bis km 23,31 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 393 Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1991,) bestimmten - Abschnitt „Tunnel Töppikurve und obere Töppikurve“, der B 95 Turracher Straße von km 58,70 bis km 60,83 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 13. November 1987, BGBl. Nr. 556 bestimmten - Abschnitt „Karlalm“,der B 95 Turracher Straße von km 58,70 bis km 60,83 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 13. November 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 556 bestimmten - Abschnitt „Karlalm“,
der B 98 Millstätter Straße von km 35,10 bis km 36,38 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. September 1989, BGBl. Nr. 463 bestimmten - Abschnitt „Klamm-Einöde“ undder B 98 Millstätter Straße von km 35,10 bis km 36,38 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. September 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 463 bestimmten - Abschnitt „Klamm-Einöde“ und
der B 100 Drautal Straße vom km 46,50 bis km 51,93 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 15. April 1977, BGBl. Nr. 213 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Sachsenburg“,der B 100 Drautal Straße vom km 46,50 bis km 51,93 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 15. April 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 213 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Sachsenburg“,
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12153480
Alte Dokumentnummer
N9199316916L