Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Ferrosilicium
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1993Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2471 Ziff. 15c) darf Ferrosilicium in Verpackungen nach den Vorschriften der Rn. 3500 (1),
(2) und (5) bis (7) und außerdem auch in Großpackmitteln der Type 13H1 befördert werden.
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 43 111 darf Ferrosilicium der Rn. 2471 Ziff. 15c) auch in loser Schüttung in bedeckten oder geschlossenen Fahrzeugen befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Norwegen und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Sie tritt mit 1. Jänner 1995 außer Kraft, da mit diesem Zeitpunkt die Neufassung der Rn. 2471 und 43 111 in Kraft treten wird.
Oslo, am 2. Juni 1993
Wien, am 14. Juli 1993
Dokumentnummer
NOR12153483
Alte Dokumentnummer
N9199316951L