Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
07.08.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 542/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.08.199331.12.1996 BGBl. Nr. 542/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Kohle in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1993,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.08.1993BGBl. Nr. 542/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von Rn. 211 475 des Anhangs B.1a bzw. Rn. 212 475 des Anhangs B.1b zur Anlage B des ADR darf Kohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken (UN-Nr. 1361) als organischer selbstentzündlicher Stoff der Klasse 4.2, Ziffer 1B) auch unter nachfolgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen) und Tankcontainern befördert werden:
    1. Ziffer eins
      Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen, das heißt, glimmnestfreie Verladung und dichter Verschluß des Tanks, um höchstens 20 Kelvin überschritten werden; sie darf somit höchstens 80 Grad C betragen.
      Nach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskontrolle unter Überdruck (zB mit Druckluft) zu setzen.
      Vor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck vorhanden ist. Wenn kein Restüberdruck mehr besteht, ist vor Entladung in die Tanks ein Schutzgas (Inertgas) einzuleiten.
    2. Ziffer 2
      Alle sonstigen Vorschriften für den Transport der Stoffe in Tanks der Anlagen A und B des ADR bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR.''

  1. Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1996.

Wien, den 14. Juli 1993

Bonn, den 4. Juni 1993

Gesetzesnummer

10012212

Dokumentnummer

NOR12153484

Alte Dokumentnummer

N9199316953L