Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1, Ziff. 11b)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 588/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 63/1997Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2507 des ADR dürfen feste Stoffe unter folgenden Bedingungen auch in Papiersäcken verpackt befördert werden:
Die Stoffe müssen in mehrlagigen, wasserbeständigen Papiersäcken (5M2) gemäß Rn. 3536 verpackt werden.
Die Säcke müssen als geschlossene Ladung oder auf gesicherten Paletten befördert werden.
Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
Die Vereinbarung gilt bis 1. Jänner 1995, dem Termin des Inkrafttretens der entsprechenden Änderung der Rn. 2507.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Schweden und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Geschehen in Karlstad, am 15. Juni 1993
Wien, am 2. August 1993
Dokumentnummer
NOR12153487
Alte Dokumentnummer
N9199316973L