Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde Gußwerk wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse führt unter teilweiser Verwendung der bestehenden Straße von km 91,00 bis km 91,64, von km 92,27 bis km 92,40 und von km 93,45 bis km 93,90.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Gußwerk aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-20-29 im Maßstab 1:2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.