Text
ANHANG ZUR SONDERVEREINBARUNG
In Rn. 2400 ist Absatz (2) wie folgt zu ändern:
2400 „(2) Der Begriff der Klasse 4.1 umfaßt Stoffe und Gegenstände
mit einem Schmelzpunkt von mehr als 20 Grad C oder nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder selbstzersetzliche flüssige Stoffe sind.
Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:
leicht entzündbare feste Stoffe und Gegenstände sowie solche, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können;
selbstzersetzliche Stoffe, die (bei normalen oder erhöhten Temperaturen) durch außergewöhnlich hohe Beförderungstemperaturen (oder durch Verunreinigung) zu einer stark exothermen Zersetzung neigen;
mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe, die sich von den selbstzersetzlichen Stoffen durch eine über 75 Grad C liegende Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) unterscheiden und zu einer stark exothermen Zersetzung neigen, und die in bestimmten Verpackungen die Kriterien für explosive Stoffe der Klasse 1 erfüllen können;
explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, daß ihre explosiven Eigenschaften unterdrückt sind.
Bem. 1. Selbstzersetzliche Stoffe und Zubereitungen von
selbstzersetzlichen Stoffen werden nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angesehen, wenn
sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind;
sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Zuordnungsverfahren der Klasse 5.1 sind;
sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind;
ihre Zersetzungswärme geringer als 300J/g ist;
ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 75 Grad C ist; oder
Prüfungen ergeben haben, daß sie als Stoffe Typ G freigestellt sind (siehe Anhang A.1, Rn. 3104
(2) g)).
Bem. 2. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige
international anerkannte Methode bestimmt
werden, zB der dynamischen Differenz-Kalorimetrie
und der adiabatischen Kalorimetrie.
Bem. 3. Die Temperatur der selbstbeschleunigenden
Zersetzung (SADT) ist die niedrigste Temperatur,
bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung
zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung
der SADT sind in Anhang A.1 Rn. 3102 enthalten.”
In Rn. 2400 ist der Anfang des Absatzes (3) wie folgt zu ändern:
„(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1. sind wie folgt unterteilt:
A. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.
B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.
C. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand.
D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe.
E. Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern.
F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern.
G. Leere Verpackungen.”
In Rn. 2400 ist an Absatz (3) anzufügen:
„(3) Verwandte Stoffe sind dem Buchstaben b) oder c) zugeordnet.”
In Rn. 2400 sind folgende neue Überschrift und Absätze bezüglich der selbstzersetzlichen Stoffe hinzuzufügen:
„Selbstzersetzliche Stoffe
(12)Absatz 12,Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (zB Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muß die Temperatur überwacht werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluß explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:
aliphatische Azoverbindungen (- C - N = N - C -);
organische Azide (- C - N3);
Diazoniumsalze (- CN hoch + tief 2 Z hoch -);
N-Nitrosoverbindungen (N - N = O); und
aromatische Sulfohydrazide (- SO tief 2 - NH - NH tief 2).
Diese Aufzählung ist unvollständig. Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.
(13)Absatz 13,Die selbstzersetzlichen Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sind in Anhang A.1 Rn. 3104 aufgeführt. Die Typen der selbstzersetzlichen Stoffe reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt (siehe Rn. 2414 (5)). Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung.
(14)Absatz 14,Folgende selbstzersetzliche Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:
- selbstzersetzliche Stoffe des Typs A (siehe Anhang A.1 Rn. 3104
(2) a)).
(15)Absatz 15,Die in Rn. 2401 genannten selbstzersetzlichen Stoffe und Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe sind Sammelbezeichnungen zugeordnet:
Ziffern 31 bis 50, Kennzeichnungsnummern 3221 bis 3240.
Die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 sind auf der Grundlage des technisch reinen Stoffes (sofern nicht eine geringere Konzentration als 100% besonders angegeben ist) zugeordnet. Bei anderen Konzentrationen darf der Stoff gemäß den Verfahren in Anhang A.1 Rn. 3104 zugeordnet werden.
Die Sammelbezeichnungen bestimmen:
den Typ (B bis F) des selbstzersetzlichen Stoffes, siehe Absatz (13);
den Aggregatzustand (flüssig/fest); und
die Temperaturkontrolle (soweit erforderlich), siehe Absatz (20).
(16)Absatz 16,Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sowie Zuordnung zu einer Sammelbezeichnung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Ist das Ursprungsland kein Vertragsstaat des ADR, so müssen diese Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des ADR anerkannt werden.
(17)Absatz 17,Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.
(18)Absatz 18,Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder von Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Auswertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Bezeichnung zuzuordnen, wenn
nach den vorliegenden Daten das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher Stoff Typ B;
das Muster gemäß Verpackungsmethode OP2A oder OP2B verpackt ist und die Masse je Beförderungseinheit nicht mehr als 10 kg beträgt;
nach den vorliegenden Daten die Kontrolltemperatur, soweit vorgeschrieben, ausreichend niedrig ist, um jede gefährliche Zersetzung zu verhindern und ausreichend hoch ist, um jede gefährliche Phasentrennung zu verhindern.
(19)Absatz 19,Um die Sicherheit während der Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muß der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muß mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder flüssigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben.
Flüssige Verdünnungsmittel in Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern (siehe Absatz 20)), müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 Grad C und einen Flammpunkt von mindestens 5 Grad C besitzen. Der Siedepunkt des flüssigen Stoffes muß um mindestens 50 Grad C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes.
(20)Absatz 20,Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der ein selbstzersetzlicher Stoff sicher befördert werden kann. Es wird angenommen, daß die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 Grad C nur während einer verhältnismäßig kurzen Zeit innerhalb eines 24stündigen Zeitraums überschreitet. Im Falle des Versagens der Temperaturkontrolle kann es notwendig werden, Notfallmaßnahmen durchzuführen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei deren Erreichen diese Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle 1). Die SADT muß bestimmt werden, um entscheiden zu können, ob ein Stoff während der Beförderung einer Temperaturkontrolle unterzogen werden muß. Die Vorschriften für die Bestimmung der SADT sind in Anhang A.1, Rn. 3102 aufgeführt.
Tabelle 1 Berechnung der Kontrolltemperatur und der
Notfalltemperatur
---------------------------------------------------------------------
SADT Kontrolltemperatur Notfalltemperatur
---------------------------------------------------------------------
= 20 Grad C SADT minus 20 Grad C SADT minus 10 Grad C
20 Grad C bis
= 30 Grad C SADT minus 15 Grad C SADT minus 10 Grad C
> 35 Grad C SADT minus 10 Grad C SADT minus 5 Grad C
---------------------------------------------------------------------
Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT, die nicht höher als 55 Grad C ist, unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle. Soweit zutreffend sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur in Rn. 2401 aufgeführt. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, aber nicht so niedrig, daß eine Phasentrennung ausgelöst wird.”
In Rn. 2401 Ziffer 6c) „1328 Hexamin” in
„1328 Hexamethylentetramin” ändern.
In Rn. 2401 Abschnitt B zu Ziffer 11c) hinzufügen:
„2687 Dicyclohexylammoniumnitrit”
In Rn. 2401 Ziffer 26 und den gesamten Abschnitt D streichen und durch den folgenden neuen Abschnitt D ersetzen:
„ D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe
Bem. Für die Stoffe der Ziffer 26 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung ( siehe Rn. 2404 (3)).
Folgende mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe:
2956 5-tert-Butyl-2, 4, 6-trinitro-m-xylen (Xylenmoschus) 3251 Isosorbit-5-mononitrat
Bem. Isosorbit-5-moninitrat oder Zubereitungen dieses Stoffes, bei denen sich nach Durchführung der Prüfreihen 2 des Zuordnungsverfahrens für die Klasse 1 (siehe Anhang A.1, Rn. 3101 (1)) gezeigt hat, daß sie zu unempfindliche für die Aufnahme in Klasse 1 sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.”
In Rn. 2401 Abschnitt E in Abschnitt G umbenennen und in der letzten Zeile „37” durch „50” ersetzen.
In Rn. 2401 folgenden neuen Abschnitt E einfügen:
„E. Selbstzersetzliche Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle
erforderlich ist
31. b) 3221 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, flüssig *)
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser
Ziffer aufgenommen.
32. b) 3222 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest wie:
---------------------------------------------------------------------
Stoff Konzentration Verpackungsmethode
(%) (siehe Rn. 2405)
---------------------------------------------------------------------
2-Diazo-1-naphthol-4-sulfochlorid 100 OP5B
2-Diazo-1-naphthol-5-sulfochlorid 100 OP5B
---------------------------------------------------------------------
33. b) 3223 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig, wie:
---------------------------------------------------------------------
Stoff Verpackungsmethode
(siehe Rn. 2405)
---------------------------------------------------------------------
Selbstzersetzlicher Stoff, Muster *1) OP2A
---------------------------------------------------------------------
34. b) 3224 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest, wie
---------------------------------------------------------------------
Stoff Konzentration Verpackungsmethode
(%) (siehe Rn. 2405)
---------------------------------------------------------------------
N,N`-Dinitroso-N,N`-dimethyl
terephthalamid als Paste 72 OP6B
N,N`-Dinitrosopentamethylente
tramin *2) 82 OP6B
Selbstzersetzlicher Stoff, fest
Muster *1) OP2B
---------------------------------------------------------------------
35. b) 3225 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, flüssig *)
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser
Ziffer aufgenommen.
36. b) 3226 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest, wie:
---------------------------------------------------------------------
Stoff Konzentration Verpackungsmethode
(%) (siehe Rn. 2405)
---------------------------------------------------------------------
1,1`-Azodi-(hexahydrobenzontril) 100 OP7B
Benzen-1,3-disulfohydrazid, als
Paste 52 OP7B
Benzensulfohydrazid 100 OP7B
4-(Benzyl(ethyl)amino)-3-ethoxy
benzendiazonium-Zinkchlorid 100 OP7B
3-Chlor-4-diethylaminobenzendiazonium-
Zinkchlorid 100 OP7B
Diphenyloxid-4,4`-disulfohydrazid 100 OP7B
4-Dipropylaminobenzendiazonium-
Zinkchlorid 100 OP7B
4-Methylbenzensulfonylhydrazid 100 OP7B
Natrium-2-diazo-1-naphthol-3-sulfonat 100 OP7B
Natrium-2-diazo-1-naphthol-5-sulfonat 100 OP7B
---------------------------------------------------------------------
3772 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, flüssig *)
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser Ziffer aufgenommen.
3228 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest *)
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser Ziffer aufgenommen.
3229 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, flüssig *)
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser Ziffer aufgenommen.
3220 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fest *)
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser Ziffer aufgenommen.”
In Rn. 2401 ist folgender neuer Abschnitt F einzufügen:
„F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern
Bem. Die Stoffe der Ziffern 41 bis 50 sind
selbstzersetzliche Stoffe, die sich bei normalen Temperaturen leicht zersetzen und daher nur unter den Bedingungen einer ausreichenden Temperaturkontrolle befördert werden dürfen. Bei diesen selbstzersetzlichen Stoffen darf die höchste Temperatur während der Beförderung die angegebene Kontrolltemperatur nicht überschreiten.
3231 Selbstzersetzlicher Stoff, Typ B, flüssig, temperaturkontrolliert, wie: *)
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser Ziffer aufgenommen.
3232 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest, temperaturkontrolliert, wie:
---------------------------------------------------------------------
Stoff Konzentration Verpackungsmethode
(%) (siehe Rn. 2405)
---------------------------------------------------------------------
Azodicarbonamid-Zubereitung
Typ B *3) < 100 OP5B
---------------------------------------------------------------------
43. b) 3233 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig,
temperaturkontrolliert, wie:
---------------------------------------------------------------------
Stoff Verpackungsmethode
(siehe Rn. 2405)
---------------------------------------------------------------------
Selbstzersetzlicher Stoff, flüssig, Muster,
temperaturkontrolliert *1) OP2A
---------------------------------------------------------------------
44. b) 3234 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest,
temperaturkontrolliert, wie:
---------------------------------------------------------------------
Stoff Konzen- Verpackungs- Kontroll- Notfall-
tration methode temperatur temperatur
(%) (siehe (Grad C) (Grad C)
Rn. 2405)
---------------------------------------------------------------------
Azodicarbonamid-
Zubereitung Typ C *4) < 100 OP6B
2,2`-Azodi
(isobutyronitril) 100 OP6B + 40 + 45
3-Methyl-4-(pyrrolidin-1-yl)
benzendiazonium-
tetrafluoroborat 95 OP6B + 45 + 50
Selbstzersetzlicher Stoff,
Muster,
temperaturkontrolliert *1) OP2B
Tetraammin-palladium
(II)-nitrat 100 OP6B + 30 + 35
---------------------------------------------------------------------
45. b) 3235 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, flüssig,
temperaturkontrolliert, wie:
---------------------------------------------------------------------
Stoff Konzen- Verpackungs- Kontroll- Notfall-
tration methode temperatur temperatur
(%) (siehe (Grad C) (Grad C)
Rn. 2405)
---------------------------------------------------------------------
2,2`-Azodi
(ethyl-2-methylpropionat) 100 OP7A + 20 + 25
---------------------------------------------------------------------
46. b) 3236 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest,
temperaturkontrolliert, wie:
---------------------------------------------------------------------
Stoff Konzen- Verpackungs- Kontroll Notfall-
tration methode temperatur temperatur
(%) (siehe (Grad C) (Grad C)
Rn. 2405)
---------------------------------------------------------------------
Azodicarbonamid-
Zubereitung Typ D *5) < 100 OP7B
2,2`-Azodi (2,4-
dimethyl-4-
methoxyvaleronitril) 100 OP7B - 5 + 5
2,2`-Azodi (2,4-
dimethylvaleronitril) 100 OP7B + 10 + 15
2,2`-Azodi (2-
methyl-butyronitril) 100 OP7B + 35 + 40
4-(Benzyl(methyl)-amino)
-3-ethoxybenzendiazonium-
Zinkchlorid 100 OP7B + 40 + 45
2,5-Diethoxy-4-
morpholinobenzendiazonium-
Zinkchlorid 67-100 OP7B + 35 + 40
2,5-Diethoxy-4-
morpholinobenzendiazonium-
Zinkchlorid 66 OP7B + 40 + 45
2,5-Diethoxy-4-
morpholinobenzendiazonium-
tetrafluoroborat 100 OP7B + 30 + 35
2,5-Diethoxy-4-
(phenylsulfonyl)-
benzendiazonium-chlorid 67 OP7B + 40 + 45
2,5-Dimethoxy-4-
(4-methylphenylsulfonyl)
benzendiazonium-Zinkchlorid 79 OP7B + 40 + 45
4-Dimethylamonio-6-
(2-dimethylaminoethoxy)
toluen-2-diazonium-
Zinkchlorid 100 OP7B + 40 + 45
2-(2-Hydroxyethoxy)-1-
(pyrrolidin-1-yl)
benzen-4-diazonium-
Zinkchlorid 100 OP7B + 45 + 50
3-(2-Hydroethoxy)-4-
(pyrrolidin-1-yl)
benzendiazonium-Zinkchlorid 100 OP7B + 40 + 45
N-Formyl-2(nitromethylen)
1,3-perhydrothiazin 100 OP7B + 45 + 50
4-Nitrosophenol 100 OP7B + 35 + 40
2-(N,N-
Ethoxylcarbonylphenylamino)-
3-methoxy-4-(N-methyl-N-
cyclohexyamino)
benzendiazonium-
Zinkchlorid 63-92 OP7B + 40 + 45
2-(N,N-
Ethoxycarbonylphenylamino)-
3-methoxy-4-(N-methyl-N-
cyclohexylamino)
benzendiazonium-Zinkchlorid 62 OP7B + 35 + 40
2-(N,N-
Methylaminoethylcarbonyl-4-
(3,4-dimethylphenylsulfonyl)
benzendiazonium-
hydrogensulfat 96 OP7B + 45 + 50
---------------------------------------------------------------------
3237 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, flüssig, temperaturkontrolliert, wie: *)
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser Ziffer aufgenommen.
3238 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest, temperaturkontrolliert, wie: *)
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser Ziffer aufgenommen.
3239 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, flüssig, temperaturkontrolliert, wie: *)
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser Ziffer aufgenommen.
3240 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fest, temperaturkontrolliert, wie: *)
*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser Ziffer aufgenommen.”
„die Stoffe der Klasse 4.1 enthalten haben.”
In Rn. 2404 ist der bestehende Absatz (3) durch den folgenden zu ersetzen:
2404 „(3) a) Die Stoffe der Ziffer 26 müssen in Fässern aus Pappe
nach Rn. 3525 verpackt sein, die mit einer Auskleidung aus Kunststoff oder einer gleich wirksamen Innenbeschichtung versehen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
3242 Azodicarbonamid darf außerdem verpackt werden:
in einem einzelnen Kunststoffsack, eingesetzt in eine Kiste aus Pappe mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von 50 kg, oder
in Flaschen, Gefäßen, Säcken oder Kisten aus Kunststoff mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von jeweils 5 kg, eingesetzt in eine Kiste aus Pappe oder ein Faß aus Pappe mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von 25 kg.”
In Rn. 2405 ist der bestehende Text durch den folgenden zu ersetzen:
2405 „(1) Die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 müssen unter Verwendung
der in Tabelle 2 aufgeführten Verpackungsmethoden, die mit OP1A bis OP8A für flüssige Stoffe bzw. OP1B bis OP8B für feste Stoffe bezeichnet sind, verpackt sein. Die Stoffe und Gegenstände müssen wie in Rn. 2401 angegeben und in Tabelle 2 (A) und 2 (B) im einzelnen ausgeführt verpackt sein. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück (dh. mit einer niedrigeren OP-Nummer) darf verwendet werden, nicht jedoch eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück (dh. mit einer höheren OP-Nummer). Metallverpackungen, welche die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, dürfen nicht verwendet werden. Bei zusammengesetzten Verpackungen darf der Polsterstoff nicht leicht brennbar sein und keine Zersetzung des selbstzersetzlichen Stoffes beim Freiwerden verursachen.der in Tabelle 2 aufgeführten Verpackungsmethoden, die mit OP1A bis OP8A für flüssige Stoffe bzw. OP1B bis OP8B für feste Stoffe bezeichnet sind, verpackt sein. Die Stoffe und Gegenstände müssen wie in Rn. 2401 angegeben und in Tabelle 2 (A) und 2 (B) im einzelnen ausgeführt verpackt sein. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück (dh. mit einer niedrigeren OP-Nummer) darf verwendet werden, nicht jedoch eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück (dh. mit einer höheren OP-Nummer). Metallverpackungen, welche die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe römisch eins erfüllen, dürfen nicht verwendet werden. Bei zusammengesetzten Verpackungen darf der Polsterstoff nicht leicht brennbar sein und keine Zersetzung des selbstzersetzlichen Stoffes beim Freiwerden verursachen.
(2) Versandstücke mit einem Gefahrzettel nach Muster 01 müssen
den Vorschriften der Rn. 2102 (4) und (6) entsprechen.
(3) Für selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen
selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, ist die geeignete Verpackungsmethode nach folgendem Verfahren auszuwählen:
Selbstzersetzliche Stoffe Typ B:
Den Stoffen und Gegenständen ist die Verpackungsmethode OP6A oder OP6B zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Anhangs A.1, Rn. 3104 (2) b) in einer der angegebenen Verpackungen erfüllen. Erfüllt der selbstzersetzliche Stoff diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpackungsmethode OP6A oder OP6B aufgeführten (dh. in einer der für OP1A bis OP4A oder OP1B bis OP4B aufgeführten Verpackungen), ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.
Selbstzersetzliche Stoffe Typ C:
Den Stoffen und Gegenständen ist die Verpackungsmethode OP6A oder OP6B zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Anhangs A.1, Rn. 3104 (2) c) in einer der angegebenen Verpackungen erfüllen. Erfüllt der selbstzersetzliche Stoff diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpackungsmethode OP6A oder OP6B aufgeführten, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.
Selbstzersetzliche Stoffe Typ D:
Die Verpackungsmethode OP7A oder OP7B ist anzuwenden.
Selbstzersetzliche Stoffe Typ E:
Die Verpackungsmethode OP8A oder OP8B ist anzuwenden.
Selbstzersetzliche Stoffe Typ F:
Die Verpackungsmethode OP8A oder OP8B ist anzuwenden.
(4) Die Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 39 b), 40 b), 49 b) oder
dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der
zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen davon überzeugt ist, daß eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen folgendes umfassen:
den Nachweis, daß der selbstzersetzliche Stoff den Zuordnungsgrundsätzen gemäß Anhang A.1, Rn. 3104 (2) f) entspricht;
den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen;
soweit erforderlich, die Bestimmung der für die Beförderung des Stoffes im vorgesehenen Großpackmittel (IBC) geltenden Kontrolltemperatur und der Notfalltemperatur durch Ableitung von der SADT;
soweit erforderlich die Festlegung der Eigenschaften der Druckentlastungsvorrichtungen; und
die Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften.
Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen
diese Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
(5) Um ein explosionsartiges Aufreißen von metallenen
Großpackmitteln (IBC) oder Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Druckentlastungsvorrichtungen so beschaffen sein, daß alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde (Wärmebelastung 110 kW/m2) oder durch selbstbeschleunigende Zersetzung entwickelt werden.
(6) Verpackungen, einschließlich IBC, mit Stoffen der Ziffern 31 b), 33 b), 35 b), 37 b), 39 b), 41 b), 43 b), 45 b), 47 b) oder 49 b) enthalten, aus denen geringe Mengen von Gasen austreten, sind mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder 3601 (6) zu versehen.”
In den Rn. 2406 Absätze (2), (4) und (5) und 2407 Absätze (2)
und (3) den Satzteil „mit einem Schmelzpunkt über 45 Grad C” anfügen:
„oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3, Rn. 3310) pastenförmig oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht flüssig sind” (Rest unverändert).
In Rn. 2411 wird Absatz (2) wie folgt geändert:
2411 „(2) Die Stoffe der Ziffern 21 bis 26 und 31 bis 50 dürfen
nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden.”
In Rn. 2412 sind folgende neue Absätze (4) und (5)
hinzuzufügen:
2412 „(4) Versandstücke mit selbstzersetzlichen Stoffen der Ziffern 31, 32, 41 und 42 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, daß auf diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, daß der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe Rn. 2414 (4)).
(5)Absatz 5,Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Gefäßen, deren
Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.”
In Rn. 2414 sind nach „n.a.g.-Eintragung” bzw. „oder einer Sammelbezeichnung” die Worte „oder der Sammelbezeichnung” einzufügen, der bestehende Text als Absatz (1) zu bezeichnen und folgende neue Absätze (2) bis (6) hinzuzufügen:
2414 „(2) Wenn die Beförderung von Stoffen und Gegenständen unter
den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfolgt (siehe Rn. 2400 (16) und 2405 (4)), ist im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung gemäß Rn. 2414 (2)”.
(3)Absatz 3,Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes gemäß
Rn. 2400 (18) befördert wird, ist im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung gemäß Rn. 2414 (3)”.
(4)Absatz 4,Ist auf Grund einer Genehmigung der zuständigen Behörde
gemäß Rn. 2412 (4) ein Zettel nach Muster 01 nicht erforderlich, ist im Beförderungspapier zu vermerken:
„Gefahrzettel nach Muster 01 nicht erforderlich”.
(5)Absatz 5,Bei Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G
(siehe Anhang A.1, Rn. 3104 (2) g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden:
„Kein selbstzersetzlicher Stoff der Klasse 4.1”.
(6)Absatz 6,Bei selbstzersetzlichen Stoffen, die eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erfordern, ist im Beförderungspapier zu vermerken:
„Kontrolltemperatur: ... Grad C
Notfalltemperatur: ... Grad C”
In Rn. 2422 ist überall „Ziffer 41” in „Ziffer 51” zu
ändern und in Absatz (3) „Ziffern 31 bis 37” in „Ziffern 31
bis 50”.
Tabelle 2 (A): Liste der Verpackungen für selbstzersetzliche
flüssige Stoffe und höchster Fassungsraum oder höchste Nettomasse
je Versandstück
---------------------------------------------------------------------
Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *7)
packungs-
Code OP1A OP2A OP3A
(siehe *8) *8) *8)
Rn. 3514)
---------------------------------------------------------------------
Faß aus Stahl 1A1 *6) *6) *6)
Faß aus Stahl *9) 1A2 *6) *6) *6)
Faß aus Aluminium 1B1 *6) *6) *6)
Faß aus Pappe *9) 1G 0,5 kg *9) 0,5/10 kg *9) 5 kg *9)
Faß aus Kunststoff 1H1 0,5 L 0,5 L 5 L
Kanister aus Kunststoff 3H1 0,5 L 0,5 L 5 L
Kiste aus Naturholz *9) 4C1 0,5 kg *9) 0,5/10 kg *9) 5 kg *9)
Kiste aus Sperrholz *9) 4D 0,5 kg *9) 0,5/10 kg *9) 5 kg *9)
Kiste aus Pappe *9) 4G 0,5 kg *9) 0,5/10 kg *9) 5 kg *9)
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Stahl 6HA1 *6) *6) *6)
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Aluminium 6HB1 *6) *6) *6)
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Pappe 6HG1 0,5 L 0,5 L 5 L
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Pappe in Kistenform 6HG2 0,5 L 0,5 L 5 L
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Kunststoff 6HH1 0,5 L 0,5 L 5 L
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Kunststoff in
Kistenform 6HH2 0,5 L 0,5 L 5 L
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *7)
packungs-
Code OP4A OP5A OP6A
(siehe *8) *8) *8)
Rn. 3514)
---------------------------------------------------------------------
Faß aus Stahl 1A1 *6) *6) *6)
Faß aus Stahl *9) 1A2 *6) *6) *6)
Faß aus Aluminium 1B1 *6) *6) *6)
Faß aus Pappe *9) 1G 5/25 kg *9) 25 kg *9) 50 kg *9)
Faß aus Kunststoff 1H1 5 L 30 L 60 L
Kanister aus Kunststoff 3H1 5 L 30 L 60 L
Kiste aus Naturholz *9) 4C1 5/25 kg *9) 25 kg *9) 50 kg *9)
Kiste aus Sperrholz *9) 4D 5/25 kg *9) 25 kg *9) 50 kg *9)
Kiste aus Pappe *9) 4G 5/25 kg *9) 25 kg *9) 50 kg *9)
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Stahl 6HA1 *6) *6) *6)
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Aluminium 6HB1 *6) *6) *6)
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Pappe 6HG1 5 L 30 L 60 L
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Pappe in Kistenform 6HG2 5 L 30 L 60 L
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Kunststoff 6HH1 5 L 30 L 60 L
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Kunststoff in
Kistenform 6HH2 5 L 30 L 60 L
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *7)
packungs-
Code OP7A OP8A
(siehe
Rn. 3514)
---------------------------------------------------------------------
Faß aus Stahl 1A1 60 L 225 L
Faß aus Stahl *9) 1A2 50 kg *9) 200 kg *9)
Faß aus Aluminium 1B1 60 L 225 L
Faß aus Pappe *9) 1G 50 kg *9) 200 kg *9)
Faß aus Kunststoff 1H1 60 L 225 L
Kanister aus Kunststoff 3H1 60 L 60 L
Kiste aus Naturholz *9) 4C1 50 kg *9) 100 kg *9)
Kiste aus Sperrholz *9) 4D 50 kg *9) 100 kg *9)
Kiste aus Pappe *9) 4G 50 kg *9) 100 kg *9)
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Stahl 6HA1 60 L 225 L
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Aluminium 6HB1 60 L 225 L
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Pappe 6HG1 60 L 225 L
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Pappe in Kistenform 6HG2 60 L 60 L
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Kunststoff 6HH1 60 L 225 L
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Kunststoff in
Kistenform 6HH2 60 L 60 L
---------------------------------------------------------------------
Tabelle 2 (B): Liste der Verpackungen für selbstzersetzliche
feste Stoffe und höchste Nettomasse je Versandstück
---------------------------------------------------------------------
Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *11)
packungs-
Code OP1B OP2B OP3B
(siehe *12) *12) *13) *12)
Rn. 3514)
---------------------------------------------------------------------
Faß aus Stahl 1A2 *10) *10) *10)
Faß aus Aluminium 1B2 *10) *10) *10)
Faß aus Pappe 1G 0,5 kg 0,5/10 kg 5 kg
Faß aus Kunststoff 1H2 0,5 kg 0,5/10 kg 5 kg
Kiste aus Naturholz 4C1 0,5 kg 0,5/10 kg 5 kg
Kiste aus Sperrholz 4D 0,5 kg 0,5/10 kg 5 kg
Kiste aus Pappe 4G 0,5 kg 0,5/10 kg 5 kg
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Stahl 6HA1 *10) *10) *10)
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Aluminium 6HB1 *10) *10) *10)
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Pappe 6HG1 0,5 kg 0,5 kg 5 kg
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Pappe in Kistenform 6HG2 0,5 kg 0,5 kg 5 kg
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Kunststoff 6HH1 0,5 kg 0,5 kg 5 kg
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Kunststoff in
Kistenform 6HH2 0,5 kg 0,5 kg 5 kg
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *11)
packungs-
Code OP4A OP5A OP6A
(siehe *12) *12) *12)
Rn. 3514)
---------------------------------------------------------------------
Faß aus Stahl 1A2 *10) *10) *10)
Faß aus Aluminium 1B2 *10) *10) *10)
Faß aus Pappe 1G 5/25 kg 25 kg 50 kg
Faß aus Kunststoff 1H2 5/25 kg 25 kg 50 kg
Kiste aus Naturholz 4C1 5/25 kg 25 kg 50 kg
Kiste aus Sperrholz 4D 5/25 kg 25 kg 50 kg
Kiste aus Pappe 4G 5/25 kg 25 kg 50 kg
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Stahl 6HA1 *10) *10) *10)
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Aluminium 6HB1 *10) *10) *10)
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Pappe 6HG1 5 kg 25 kg 50 kg
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Pappe in Kistenform 6HG2 5 kg 25 kg 50 kg
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Kunststoff 6HH1 5 kg 25 kg 50 kg
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Kunststoff in
Kistenform 6HH2 5 kg 25 kg 50 kg
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *11)
packungs-
Code OP7B OP8B
(siehe
Rn. 3514)
---------------------------------------------------------------------
Faß aus Stahl 1A2 50 kg 200 kg
Faß aus Aluminium 1B2 50 kg 200 kg
Faß aus Pappe 1G 50 kg 200 kg
Faß aus Kunststoff 1H2 50 kg 200 kg
Kiste aus Naturholz 4C1 50 kg 100 kg
Kiste aus Sperrholz 4D 50 kg 100 kg
Kiste aus Pappe 4G 50 kg 100 kg
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Stahl 6HA1 50 kg 200 kg
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Aluminium 6HB1 50 kg 200 kg
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Pappe 6HG1 50 kg 200 kg
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Pappe in Kistenform 6HG2 50 kg 75 kg
Kunststoffgefäß mit
faßförmiger
Außenverpackung aus
Kunststoff 6HH1 50 kg 200 kg
Kunststoffgefäß mit
Außenverpackung aus
Kunststoff in
Kistenform 6HH2 50 kg 75 kg
---------------------------------------------------------------------
ANHANG A.1
In Rn. 3102 ist folgender neuer Absatz (11) einzufügen:
3102 „(11) Selbstzersetzliche Stoffe und Gegenstände der Ziffern 31
bis 50 dürfen zur Beförderung nur zugelassen werden, wenn die entsprechenden Kriterien in den Teilen II und III der „Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter: Prüfungen und Kriterien; zweite Ausgabe” (von den Vereinten Nationen als Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.1 veröffentlicht) erfüllt werden. Die Zuordnungsgrundsätze für die selbstzersetzlichen Stoffe sind in Rn. 3104 aufgeführt. Die Prüfung, die für die Bestimmung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) gewählt wird, ist so vorzunehmen, daß sie hinsichtlich Größe und Werkstoff für das zu befördernde Versandstück repräsentativ ist.” bis 50 dürfen zur Beförderung nur zugelassen werden, wenn die entsprechenden Kriterien in den Teilen römisch zwei und römisch drei der „Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter: Prüfungen und Kriterien; zweite Ausgabe” (von den Vereinten Nationen als Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.1 veröffentlicht) erfüllt werden. Die Zuordnungsgrundsätze für die selbstzersetzlichen Stoffe sind in Rn. 3104 aufgeführt. Die Prüfung, die für die Bestimmung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) gewählt wird, ist so vorzunehmen, daß sie hinsichtlich Größe und Werkstoff für das zu befördernde Versandstück repräsentativ ist.”
Folgende neue Überschrift und neue Rn. 3104 sind einzufügen:
„Zuordnungsgrundsätze für die selbstzersetzlichen Stoffe
der Klasse 4.1
3104 (1) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen
selbstzersetzlicher Stoffe gelten als Stoffe mit explosiven Eigenschaften, wenn sie bei Laborversuchen zu einer Detonation, einer schnellen Deflagration oder einer heftigen Reaktion bei Erwärmung unter Einschluß neigen.
(2)Absatz 2,Bei der Zuordnung nicht in Rn. 2401 aufgeführter
selbstzersetzlicher Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe sind folgende Grundsätze zu beachten:
Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in versandfertiger Verpackung detonieren oder schnell deflagrieren können, sind in dieser Verpackung von der Beförderung unter Klasse 4.1 auszuschließen (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ A, Ausgang A in Abbildung 2).
Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe mit explosiven Eigenschaften, die in versandfertiger Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren, in dieser Verpackung aber zu einer thermischen Explosion neigen, sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen. Bis zu 25 kg solcher selbstzersetzlichen Stoffe dürfen verpackt werden, sofern die Höchstmenge nicht auf einen niedrigeren Wert zu beschränken ist, um die Gefahr einer Detonation oder einer schnellen Deflagration im Versandstück auszuschließen (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ B, Ausgang B in Abbildung 2).
Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, mit explosiven Eigenschaften dürfen ohne Zettel nach Muster 01 befördert werden, wenn die Stoffe in versandfertiger Verpackung (Höchstmenge 50 kg) weder detoniereN, noch schnell deflagrieren, noch zu einer thermischen Explosion kommen können (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ C, Ausgang C in Abbildung 2).
Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die bei Laborversuchen
teilweise detonieren, nicht schnell deflagrieren und keine heftige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen; oder
nicht detonieren, langsam deflagrieren und keine heftige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen; oder
nicht detonieren oder deflagrieren und eine mäßige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen dürfen in Versandstücken, die bis zu 50 kg enthalten, zur Beförderung zugelassen werden (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ D, Ausgang D in Abbildung 2).
Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die bei Laborversuchen weder detonieren noch deflagrieren und nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen, dürfen in Versandstücken, die bis zu 400 kg/450 l enthalten, zur Beförderung zugelassen werden (definiert als selbstzersetzlicher Stoff, Typ E, Ausgang E in Abbildung 2).
Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die bei Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren und nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen sowie eine geringe oder keine Sprengwirkung aufweisen, dürfen in Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung zugelassen werden (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ F, Ausgang F in Abbildung 2).
Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die bei Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren, die beim Erwärmen unter Einschluß keine Reaktion zeigen und die keine Sprengwirkung aufweisen, gelten nicht als selbstzersetzlicher Stoff der Klasse 4.1, vorausgesetzt, die Zubereitungen sind thermisch beständig (die SADT eines Versandstücks von 50 kg beträgt 60 Grad C bis 75 Grad C) und die verwendeten Verdünnungsmittel erfüllen die Voraussetzungen der Rn. 2400 (19) (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ G, Ausgang G in Abbildung 2). Sind die Zubereitungen nicht thermisch beständig oder haben die zur Desensibilisierung verwendeten verträglichen Verdünnungsmittel einen Siedepunkt unter 150 Grad C, so werden diese Zubereitungen als selbstzersetzliche Stoffe Typ F definiert.
(3) Absatz (2) bezieht sich nur auf die Eigenschaften
selbstzersetzlicher Stoffe, die für die Zuordnung entscheidend sind. Abbildung 2 zeigt ein Flußdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in Form eines graphisch angeordneten Frageschemas hinsichtlich der entscheidenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt. Diese Eigenschaften sind experimentell gemäß Rn. 3102 zu bestimmen.
Abbildung 2: Klassifizierung und Flußdiagramm für selbstzersetzliche Stoffe
(Anm.: Abbildung 2 kann nicht dargestellt werden, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Abbildung 2 kann nicht dargestellt werden, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
---------------------------------------------------------------------
*1) Siehe Rn. 2400 (18).
*2) Mit einem Verdünnungsmittel, dessen Siedepunkt nicht niedriger als 150 Grad C ist.
*3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, welche die Kriterien des Anhangs A.1, Rn. 3104 (2) b) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 (20) zu bestimmen.
*4) Azodicarbonamid-Zubereitungen, welche die Kriterien des Anhangs A.1, Rn. 3104 (2) c) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 (20) zu bestimmen.
*5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, welche die Kriterien des Anhangs A.1, Rn. 3104 (2) d) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 (20) zu bestimmen.
*6) Nicht zugelassen für selbstzersetzliche Stoffe der Typen B und
C.
*7) Sind zwei Werte angegeben, so bezieht sich der erste auf die höchstzulässige Stoffmasse je Innenverpackung und der zweite auf die Gesamtmasse des Stoffes je Versandstück.
*8) Für zusammengesetzte Verpackungen mit selbstzersetzlichen Stoffen der Typen B oder C dürfen als Innenverpackungen nur Flaschen aus Kunststoff, Gefäße aus Kunststoff, Glasflaschen oder Glasampullen verwendet werden. Glasgefäße dürfen als Innenverpackungen jedoch nur für die Verpackungsmethoden OP1A und OP2A verwendet werden.
*9) Nur zulässig als Teil einer zusammengesetzten Verpackung. Innenverpackungen müssen für flüssige Stoffe geeignet sein.
*10) Nicht zugelassen für selbstzersetzliche Stoffe der Typen B und
C.
*11) Sind zwei Werte angegeben, so bezieht sich der erste auf die höchstzulässige Stoffmasse je Innenverpackung und der zweite auf die Gesamtmasse des Stoffes je Versandstück.
*12) Für zusammengesetzte Verpackungen mit selbstzersetzlichen Stoffen der Typen B oder C dürfen nur nichtmetallische Verpackungen verwendet werden. Glasgefäße dürfen als Innenverpackungen jedoch nur für die Verpackungsmethoden OP1B und OP2B verwendet werden.
*13) Wenn feuerhemmende Unterteilungen verwendet werden, darf die höchstzulässige Masse des Stoffes je Versandstück 25 kg betragen.