Text
ANLAGE B
In Rn. 10 011 sind folgende Angaben hinzuzufügen:
10 011
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„Klassen Stoffe 5 20 50 100 333 500 1 000 unbe-
kg kg kg kg kg kg kg grenzt
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4.1 Ziffern 21-26 X*1)
Ziffern 35, 36, 45, 46 X*1)
Ziffern 37-40, 47-50 X*1)
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In Rn. 41 105 sind die Absätze (2) und (3) zu streichen und
folgende neue Absätze (2) bis (9) hinzuzufügen:
41 105 „(2) Stoffe der Ziffer 26 sind während der Beförderung vor
direktem Sonnenlicht und vor Hitze zu schützen.
(3)Absatz 3,Stoffe der Ziffern 41 bis 50 sind so zu versenden, daß
die Kontrolltemperaturen gemäß Rn. 2400 (20), die in Rn. 2401 für die genannten Stoffe sowie für nicht genannte Stoffe in den genehmigten Beförderungsbedingungen (siehe Rn. 2400 (16)) angegeben sind, nicht überschritten werden.
(4)Absatz 4,Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von
wesentlicher Bedeutung für eine sichere Beförderung vieler selbstzersetzlicher Stoffe. Das erfordert im allgemeinen:
sorgfältige Inspektion der Beförderungseinheit vor der Beladung;
Anweisungen für den Beförderer hinsichtlich der Bedienung des Kühlsystems einschließlich einer Liste der unterwegs vorhandenen Kühlmittellieferanten;
Festlegung des Vorgehens im Falle eines Ausfalls der Temperaturkontrolle;
regelmäßige Überwachung der Betriebstemperaturen; und
Bereithalten eines Reservekühlsystems oder von Ersatzteilen.
(5) Alle Kontroll- und Temperaturmeßeinrichtungen im Kühlsystem müssen leicht zugänglich und alle elektrischen Anschlüsse wetterfest sein. Die Lufttemperatur innerhalb der Beförderungseinheit ist mit zwei voneinander unabhängigen Meßgeräten zu messen und die Daten sind so zu registrieren, daß Temperaturänderungen leicht festgestellt werden können. Die Temperatur ist alle vier bis sechs Stunden abzulesen und zu notieren. Wenn Stoffe mit einer Kontrolltemperatur unter + 25 Grad C befördert werden, ist die Beförderungseinheit mit einer optischen und akustischen Alarmvorrichtung auszurüsten, die eine vom Kühlsystem unabhängige Stromversorgung hat und deren Ansprechtemperatur auf einen Wert eingestellt ist, der kleiner oder gleich der Kontrolltemperatur ist.
(6) Wenn die Kontrolltemperatur während der Beförderung
überschritten wird, ist sofort zu veranlassen, daß alle notwendigen Reparaturen an der Kühlanlage ausgeführt werden oder eine Erhöhung der Kühlkapazität (zB durch Hinzufügen von flüssigem oder festem Kühlmittel) erreicht wird. Dabei ist die Temperatur laufend zu kontrollieren und es sind Vorbereitungen für die Einleitung der Notfallmaßnahmen zu treffen. Wird die Notfalltemperatur (siehe auch Rn. 2400 (20) und Rn. 2401) erreicht, müssen die Notfallmaßnahmen eingeleitet werden.
(7) Die Eignung spezieller technischer Mittel zur Temperaturkontrolle hängt von einer Anzahl Faktoren ab. Hiezu gehören unter anderem:
die Kontrolltemperatur(en) der/des zu befördernden Stoffe(s);
die Differenz zwischen der Kontrolltemperatur und den zu erwartenden Umgebungstemperaturen;
die Wirksamkeit der Wärmedämmung;
die Dauer der Beförderung und
die Berücksichtigung eines Sicherheitsfaktors für Verzögerungen.
(8) Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Überschreitung
der Kontrolltemperatur sind in der Reihenfolge steigender Effektivität:
Wärmedämmung; vorausgesetzt, daß die Anfangstemperatur des/der selbstzersetzlichen Stoffe(s) ausreichend niedriger als die Kontrolltemperatur ist;
Wärmedämmung zusammen mit einem Kältespeicher;
vorausgesetzt, daß
eine ausreichende Menge nicht entzündbarer Kühlmittel (zB flüssiger Stickstoff oder festes Kohlendioxid) unter Berücksichtigung eines angemessenen Sicherheitsfaktors für Verzögerungen mitgeführt wird oder die Möglichkeit der Ergänzung gewährleistet ist;
weder flüssiger Sauerstoff noch flüssige Luft als Kühlmittel verwendet werden;
eine gleichbleibende Kühlwirkung gewährleistet ist, auch wenn der größte Teil des Kühlmittels verbraucht ist; und
daß auf der/den Tür(en) der Beförderungseinheit eine deutlich sichtbare Warnung angebracht ist, daß die Beförderungseinheit vor Betreten gelüftet werden muß;
Wärmedämmung zusammen mit einer einzelnen Kältemaschine;
vorausgesetzt, daß die elektrische Ausrüstung innerhalb des Kühlraumes explosionsgeschützt ausgeführt ist, um eine Entzündung brennbarer Dämpfe der selbstzersetzlichen Stoffe zu vermeiden;
Wärmedämmung zusammen mit einer Kombination aus einer Kältemaschine und einem Kältespeicher; vorausgesetzt, daß
die beiden Systeme von einander unabhängig sind und
die Anforderungen gemäß b) und c) erfüllt sind;
Wärmedämmung zusammen mit doppelt vorhandenen Kältemaschinen vorausgesetzt, daß
abgesehen von der integrierten Energieversorgungseinrichtung beide Systeme voneinander unabhängig sind;
jedes System für sich eine ausreichende Temperaturkontrolle gewährleisten kann; und
die elektrische Ausrüstung innerhalb des Kühlraums explosionsgeschützt ausgeführt ist, um eine Entzündung brennbarer Dämpfe der selbstentzündlichen Stoffe zu vermeiden.
(9) Für Stoffe der Ziffern 41 und 42 ist eines der folgenden
in Absatz (18) näher beschriebenen Temperaturkontrollverfahren anzuwenden:
Verfahren c), wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 10 Grad C übersteigt; oder
Für Stoffe der Ziffern 43 bis 50 ist eines der folgenden
Verfahren anzuwenden:
Verfahren a), wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur mindestens 10 Grad C niedriger als die Kontrolltemperatur ist;
Verfahren b), wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 30 Grad C übersteigt;
oder
Verfahren c), d) oder e).''
Rn. 41 204 ist wie folgt zu ändern:
41 204 „Die Stoffe der Ziffern 41 bis 50, die in mit Kühlmittel
gefüllten Schutzverpackungen enthalten sind, sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeugen muß eine ausreichende Belüftung gewährleistet sein. Bedeckte Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge muß aus einem undurchlässigen und schwer brennbaren Gewebe bestehen.''
Rn. 41 321 ist wie folgt zu ändern:
41 321 „Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind bei den nachstehend
aufgeführten gefährlichen Gütern anzuwenden, wenn deren Menge folgende Masse überschreitet:
- Stoffe der Ziffern 21 bis 25 ................... 1 000 kg
- Stoffe der Ziffer 26 ........................... 100 kg
- Stoffe der Ziffern 31, 32, 43 und 44 ........... 1 000 kg
- Stoffe der Ziffern 33, 34, 45 und 46 ........... 2 000 kg
- Stoffe der Ziffern 35, 36, 47 und 48 ........... 5 000 kg
- Stoffe der Ziffern 41 und 42 ................... 500 kg
Außerdem sind Fahrzeuge, die mehr als 500 kg der Stoffe der Ziffern 41 und 42 befördern, stets besonders zu überwachen, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeuglenker sowie die zuständigen Behörden bei Verlust oder Feuer zu alarmieren.''
Rn. 41 401 ist wie folgt zu ändern:
41 401 „(1) In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als die
folgenden Mengen befördert werden:
5 000 kg der Stoffe der Ziffern 31 und 32, wenn der Laderaum von oben belüftet ist und die Beförderungseinheit mit hitzebeständigem Material isoliert ist (siehe Rn. 11 204 (3) a)), oder 1 000 kg derselben Stoffe, wenn die Beförderungseinheit diesen Bedingungen nicht entspricht;
10 000 kg der Stoffe der Ziffern 33 und 34;
20 000 kg der Stoffe der Ziffern 35, 36, 37, 38, 39 und 40;
1 000 kg der Stoffe der Ziffern 41 und 42 oder 5 000 kg bei mit hitzebeständigem Material isolierter Beförderungseinheit;
5 000 kg der Stoffe der Ziffern 43 und 44 oder 10 000 kg bei mit hitzebeständigem Material isolierter Beförderungseinheit; und
20 000 kg der Stoffe der Ziffern 45, 46, 47, 48, 49 und 50.
(2) Wenn Stoffe dieser Klasse zusammen in einer Beförderungseinheit befördert werden, dürfen die Grenzmengen gemäß Absatz (1) nicht überschritten werden und die Gesamtmenge darf 20 000 kg nicht übersteigen.''
Eine neue Rn. 41 402 mit folgendem Text ist einzufügen:
41 402 „Die Vorschriften der Rn. 10 500 und 41 204 gelten nicht für
die Beförderung von in den Ziffern 31 bis 34 und 41 bis 44 genannten oder erfaßten Stoffen, vorausgesetzt, daß der Stoff nach der jeweils vorgeschriebenen Verpackungsmethode OP1A, OP1B, OP2A oder OP2B verpackt ist und die Menge je Beförderungseinheit nicht mehr als 10 kg beträgt.''
In Rn. 41 403 den bestehenden Text als Abs. (1) bezeichnen
und folgenden neuen Abs. (2) hinzufügen:
41 403 „(2) Versandstücke, die mit Zetteln nach Muster Nr. 4.1 und Nr. 01 versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach den Mustern Nr. 1, 1.4, 1.5, 2, 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 7A, 7B, 7C, 8 oder 9 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.''
Rn. 41 411 ist wie folgt zu ändern:
41 411 „(1) Die Versandstücke sind so zu verladen, daß sie am
Bestimmungsort abgeladen werden können, ohne daß die Ladung umgeschichtet werden muß.
(2) Die Versandstücke müssen aufrecht stehen und so gesichert
und befestigt werden, daß sie nicht umfallen oder herunterfallen können. Sie müssen gegen jegliche Beschädigung, die durch andere Versandstücke verursacht werden könnte, geschützt werden.
(3) Die Verwendung leicht entzündbarer Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke in den Fahrzeugen ist untersagt.
(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 26 dürfen nur an
kühlen, gut gelüfteten Stellen und nicht in der Nähe von Wärmequellen gelagert werden.
(5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 41 bis 50 dürfen
nicht auf andere Güter gestellt werden; außerdem müssen sie so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind.
(6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 41 bis 50 sind ohne
Zwischenlagerung zu verladen und zu entladen; beim Umladen müssen sie unmittelbar von einem Fahrzeug in das andere verladen werden. Die vorgeschriebenen Höchsttemperaturen dürfen während dieses Vorgangs nur für kurze Zeit überschritten werden (siehe Rn. 41 105 (1)).
(7) Die Versandstücke müssen so verladen werden, daß eine
ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine gleichmäßige Temperatur der Ladung gewährleistet. Wenn der Inhalt eines Fahrzeugs oder Großcontainers 5 000 kg überschreitet, muß die Ladung in Stapel von höchstens 5 000 kg mit Luftzwischenräumen von mindestens 0,05 m unterteilt werden.''
In Rn. 41 500 ist folgender neuer vierter Absatz anzufügen:
41 500 „Beförderungseinheiten, die Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 31 oder 32 enthalten oder enthalten haben, die mit Zettel nach Muster 01 versehen sind, müssen zusätzlich mit Zetteln nach Muster 01 versehen sein.''
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*1) Gegebenenfalls ohne Masse des Kühlsystems.''