Kurztitel
ADR - Vereinbarungen gem. Rn. 2010 und 10 602
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 653/1993Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1993,
Text
I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2400, 2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der Klasse 4.1 des ADR und von den Bestimmungen der Rn. 3102 und 3105 des Anhangs A.1 werden entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe zur Beförderung im internationalen Straßenverkehr gemäß der Anlage zu dieser Sondervereinbarung, entsprechend den Bestimmungen des am 1. Jänner 1995 in Kraft tretenden ADR zugelassen. römisch eins. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2400, 2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der Klasse 4.1 des ADR und von den Bestimmungen der Rn. 3102 und 3105 des Anhangs A.1 werden entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe zur Beförderung im internationalen Straßenverkehr gemäß der Anlage zu dieser Sondervereinbarung, entsprechend den Bestimmungen des am 1. Jänner 1995 in Kraft tretenden ADR zugelassen.
Diese Bestimmungen sind in der Anlage zu dieser Sondervereinbarung dargelegt.
II. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat derrömisch zwei. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der
Absender im Beförderungspapier wie folgt zu vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''
III. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf für Beförderungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich. Sie gilt auf Widerruf bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur formellen Eingliederung in das ADR.römisch drei. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf für Beförderungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich. Sie gilt auf Widerruf bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur formellen Eingliederung in das ADR.
London, am 26. Juli 1993
Wien, am 11. August 1993