Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
24.09.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 653/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.09.199331.12.1994 BGBl. Nr. 653/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Vereinbarungen gem. Rn. 2010 und 10 602

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1993,

Typ

Vertrag – Großbritannien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.09.1993BGBl. Nr. 653/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

römisch eins. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2400, 2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der Klasse 4.1 des ADR und von den Bestimmungen der Rn. 3102 und 3105 des Anhangs A.1 werden entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe zur Beförderung im internationalen Straßenverkehr gemäß der Anlage zu dieser Sondervereinbarung, entsprechend den Bestimmungen des am 1. Jänner 1995 in Kraft tretenden ADR zugelassen.

Diese Bestimmungen sind in der Anlage zu dieser Sondervereinbarung dargelegt.

römisch zwei. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der

Absender im Beförderungspapier wie folgt zu vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''

römisch drei. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf für Beförderungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich. Sie gilt auf Widerruf bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur formellen Eingliederung in das ADR.

London, am 26. Juli 1993

Wien, am 11. August 1993

Gesetzesnummer

10012221

Dokumentnummer

NOR12153493

Alte Dokumentnummer

N9199317074L