Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 672/1993Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
Verständigungen und Mitteilungen durch die Hinterlegungsstelle
Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen angeführten Verständigungen und Mitteilungen hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Hinterlegungsstelle diejenigen Funktionen wie in Teil VII der am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen Wiener Konvention über das Recht der Verträge *) angeführt.Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen angeführten Verständigungen und Mitteilungen hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Hinterlegungsstelle diejenigen Funktionen wie in Teil römisch sieben der am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen Wiener Konvention über das Recht der Verträge *) angeführt.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12153516
Alte Dokumentnummer
N9199317279L