Text
Höchstzulässiger Lärm
§ 11. (1) Für die im § 9 Abs. 1 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3):Paragraph 11, (1) Für die im Paragraph 9, Absatz eins, genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3, - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 3,):
am Landeanfluglärm-Meßpunkt und am Seitenlärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 102 für M =< 34 000 kg,
M
L tief EPN = 102 + 6,6 x log ------
34 000
für 34 000 =< M =< 272 000 kg,
L tief EPN = 108 für M => 272 000 kg;
b) am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 93 für M =< 34 000 kg,
M
L tief EPN = 93 + 16,6 x log ------
34 000
für 34 000 =< M =< 272 000 kg,
L tief EPN = 108 für M => 272 000 kg.
(2)Absatz 2,Für die im § 9 Abs. 2 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen LärmstärkepegelFür die im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3, - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel
L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3):L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 3,):
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 101 für M =< 35 000 kg,
M
L tief EPN = 101 + 7,75 x log ------
35 000
für 35 000 =< M =< 280 000 kg,
L tief EPN = 108 für M => 280 000 kg;
b) am Seitenlärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 97 für M =< 35 000 kg,
M
L tief EPN = 97 + 8,5 x log ------
35 000
für 35 000 =< M =< 400 000 kg,
L tief EPN = 106 für M => 400 000 kg;
c) am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
1. für Flugzeuge mit einem oder zwei Triebwerken:
L tief EPN = 93 für M =< 48 309 kg,
M
L tief EPN = 104 + 13,3 x log -------
325 000
für 48 309 =< M =< 325 000 kg,
L tief EPN = 104 für M => 325 000 kg;
2. für Flugzeuge mit drei Triebwerken:
L tief EPN = 93 für M =< 28 725 kg,
M
L tief EPN = 107 + 13,3 x log -------
325 000
für 28 725 =< M =< 325 000 kg,
L tief EPN = 107 für M => 325 000 kg;
oder wie im Abs. 1 lit. b angegeben, wobei der jeweils
geringere Lärmgrenzwert anzuwenden ist.
3. für Flugzeuge mit vier oder mehr Triebwerken:
L tief EPN = 93 für M =< 24 125 kg,
M
L tief EPN = 108 + 13,3 x log -------
325 000
für 24 125 =< M =< 325 000 kg,
L tief EPN = 108 für M => 325 000 kg;
oder wie im Abs. 1 lit. b angegeben, wobei der jeweils geringere Lärmgrenzwert anzuwenden ist.oder wie im Absatz eins, Litera b, angegeben, wobei der jeweils geringere Lärmgrenzwert anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wennÜberschreitungen der in den Absatz eins und 2 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 4 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
(4)Absatz 4,Ausgenommen von der Regelung gemäß Abs. 3 lit. a sind Flugzeuge mit vier Triebwerken, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Dezember 1969 gestellt worden ist. Für diese Flugzeuge darf die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 5 EPNdB betragen.Ausgenommen von der Regelung gemäß Absatz 3, Litera a, sind Flugzeuge mit vier Triebwerken, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Dezember 1969 gestellt worden ist. Für diese Flugzeuge darf die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 5 EPNdB betragen.