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§ 12 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.11.199314.12.2005 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL 3

  1. Ziffer eins
    FLUGZEUGE MIT STRAHLANTRIEB, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgte
  2. Ziffer 2
    FLUGZEUGE MIT PROPELLERANTRIEB ÜBER 5 700 kg MAXIMALER ABFLUGMASSE, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach dem 1. Jänner 1985 und vor dem 17. November 1988 erfolgte
  3. Ziffer 3
    FLUGZEUGE MIT PROPELLERANTRIEB ÜBER 9 000 kg MAXIMALER ABFLUGMASSE, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach dem 17. November 1988 erfolgte.

Anwendungsbereich

Paragraph 12, Das Kapitel 3 findet Anwendung auf:

  1. Ziffer eins
    Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge, die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
  2. Ziffer 2
    Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1985, jedoch vor dem 17. November 1988 erfolgte, soweit nicht die Bestimmungen des Kapitels 6 bzw. des Kapitels 10 anzuwenden sind.
  3. Ziffer 3
    Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse über 9 000 kg, einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 17. November 1988 erfolgte.

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153533

Alte Dokumentnummer

N9199317297L