Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
KAPITEL 3
FLUGZEUGE MIT STRAHLANTRIEB, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgte
FLUGZEUGE MIT PROPELLERANTRIEB ÜBER 5 700 kg MAXIMALER ABFLUGMASSE, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach dem 1. Jänner 1985 und vor dem 17. November 1988 erfolgte
FLUGZEUGE MIT PROPELLERANTRIEB ÜBER 9 000 kg MAXIMALER ABFLUGMASSE, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach dem 17. November 1988 erfolgte.
Anwendungsbereich
§ 12. Das Kapitel 3 findet Anwendung auf: Paragraph 12, Das Kapitel 3 findet Anwendung auf:
Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge, die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1985, jedoch vor dem 17. November 1988 erfolgte, soweit nicht die Bestimmungen des Kapitels 6 bzw. des Kapitels 10 anzuwenden sind.
Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse über 9 000 kg, einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 17. November 1988 erfolgte.
Dokumentnummer
NOR12153533
Alte Dokumentnummer
N9199317297L