Rechtstracker.at

§ 16 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.11.199314.12.2005 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL 5

Flugzeuge mit Propellerantrieb über 5 700 kg maximaler Abflugmasse, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung vor dem 1. Jänner 1985

erfolgte

Anwendungsbereich

Paragraph 16, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 finden Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erstmals am oder nach dem 6. Oktober 1977, jedoch vor dem 1. Jänner 1985 erfolgt sind.

  1. Absatz 2,Für alle abgeleiteten Nachfolgemuster und Stückausführungen von Flugzeugen mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, für die die Bestimmungen des Kapitels 6 nicht gelten und für die die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Prototyps vor dem 6. Oktober 1977 erfolgten und für welche ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Stückausführung erstmals am oder nach dem 26. November 1981 ausgestellt wurde, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 Absatz eins und 3,
  2. Absatz 3,Für Flugzeuge mit Propellerantrieb sowie für davon abgeleitete Nachfolgemuster mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, für deren Prototypen ein Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1985 erfolgt ist, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14,
  3. Absatz 4,Ausgenommen davon sind Flugzeuge
    1. Ziffer eins
      die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben;
    2. Ziffer 2
      die speziell zur Brandbekämpfung oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke konstruiert sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden;
    3. Ziffer 3
      auf die die Bestimmungen des Kapitels 6 bzw. Kapitel 10 Anwendung finden.

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153537

Alte Dokumentnummer

N9199317301L