Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Höchstzulässiger Lärm
§ 18. (1) Für die im § 16 Abs. 1 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 2 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3):Paragraph 18, (1) Für die im Paragraph 16, Absatz eins, genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 2, - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 3,):
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 98 für M =< 34 000 kg,
M
L tief EPN = 98 + 6,6 x log ------
34 000
für 34 000 =< M =< 390 917 kg,
L tief EPN = 105 für M => 390 917 kg;
b) am Seitenlärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 96 für M =< 34 000 kg,
M
L tief EPN = 96 + 6,6 x log ------
34 000
für 34 000 =< M =< 390 917 kg,
L tief EPN = 103 für M => 390 917 kg;
c) am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 89 für M =< 34 000 kg,
M
L tief EPN = 89 + 16,6 x log ------
34 000
für 34 000 =< M =< 359 400 kg,
L tief EPN = 106 für M => 359 400 kg.
(2)Absatz 2,Überschreitungen der im Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wennÜberschreitungen der im Absatz eins, genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar