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§ 19 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.11.199314.12.2005 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL 6

Flugzeuge mit Propellerantrieb bis 9 000 kg maximaler Abflugmasse, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung erfolgte

Anwendungsbereich

Paragraph 19, (1) Das Kapitel 6 findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 9 000 kg.

  1. Absatz 2,Es sind die Lärmgrenzwerte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, anzuwenden auf Flugzeuge,
    1. Litera a
      für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 gestellt worden sind und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals nach dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, oder
    2. Litera b
      für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nach dem 1. Jänner 1975 jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden sind, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist.
  2. Absatz 3,Für Flugzeuge, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist und die von Kolbentriebwerken angetrieben werden, gelten die Lärmgrenzwerte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Diese Lärmgrenzwerte sind auch bei der jeweiligen Nachprüfung der Lärmzulässigkeit anzuwenden.
  3. Absatz 4,Ausgenommen davon sind Flugzeuge
    1. Ziffer eins
      die speziell zur Brandbekämpfung oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke konstruiert sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden;
    2. Ziffer 2
      auf die die Bestimmungen des Kapitels 10 Anwendung finden.

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153540

Alte Dokumentnummer

N9199317304L