Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
KAPITEL 6
Flugzeuge mit Propellerantrieb bis 9 000 kg maximaler Abflugmasse, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung erfolgte
Anwendungsbereich
§ 19. (1) Das Kapitel 6 findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 9 000 kg.Paragraph 19, (1) Das Kapitel 6 findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 9 000 kg.
(2)Absatz 2,Es sind die Lärmgrenzwerte gemäß § 24 Abs. 1 anzuwenden auf Flugzeuge,Es sind die Lärmgrenzwerte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, anzuwenden auf Flugzeuge,
für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 gestellt worden sind und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals nach dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, oder
für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nach dem 1. Jänner 1975 jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden sind, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist.
(3)Absatz 3,Für Flugzeuge, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist und die von Kolbentriebwerken angetrieben werden, gelten die Lärmgrenzwerte gemäß § 24 Abs. 2. Diese Lärmgrenzwerte sind auch bei der jeweiligen Nachprüfung der Lärmzulässigkeit anzuwenden.Für Flugzeuge, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist und die von Kolbentriebwerken angetrieben werden, gelten die Lärmgrenzwerte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Diese Lärmgrenzwerte sind auch bei der jeweiligen Nachprüfung der Lärmzulässigkeit anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ausgenommen davon sind Flugzeuge
die speziell zur Brandbekämpfung oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke konstruiert sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden;
auf die die Bestimmungen des Kapitels 10 Anwendung finden.
Dokumentnummer
NOR12153540
Alte Dokumentnummer
N9199317304L