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§ 20 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.11.199314.12.2005 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lärmmeßverfahren

Paragraph 20, (1) Die Lärmmessung ist durchzuführen, während das Flugzeug die Meßstelle bei höchstzulässiger Dauerleistung in einer Höhe von 305 m +- 10 m horizontal auf einer geraden Flugbahn von mindestens 600 m Länge überfliegt. Die Flugbahn muß möglichst symmetrisch zur Meßstelle liegen und diese innerhalb von 10 Grad von der Vertikalen überqueren. Bei Flugzeugen, die für Grundschulungsflüge oder für Schleppflüge zugelassen sind, ist die Messung bei höchster Startleistung durchzuführen, sofern diese höher ist als die höchstzulässige Dauerleistung.

  1. Absatz 2,Wird bei höchstzulässiger Dauerleistung oder bei höchster Startleistung die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, so ist die Messung bei einem Steigflug, bei dem ein Steigwinkel von 10 Grad nicht überschritten wird, durchzuführen.
  2. Absatz 3,Erforderlichenfalls ist zur Ermittlung der Ursache der übermäßigen Lärmentwicklung zusätzlich eine Messung auf dem Boden vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Flughöhe und Motordrehzahl sind während der Messung mit Hilfe von Instrumenten ausreichender Genauigkeit zu überwachen. Erforderlichenfalls hat diese Überwachung durch ein mitfliegendes Kontrollorgan zu erfolgen. Wenn die Kontrollmessungen an Bord eine Abweichung der Überflugshöhe von der Sollhöhe um mehr als 10 vH ergeben haben, sind die gemessenen Pegel auf die dem Normalabstand von 305 m entsprechenden Lärmwerte umzurechnen.
  4. Absatz 5,Bei jedem Überflug ist der Höchstwert des zeitlichen Verlaufes des A-bewerteten Schalldruckpegels als Meßwert zu bestimmen. Im Fall des Überwiegens des Propellerlärms ist die Umrechnung des Meßwertes auf den Wert für eine Referenztemperatur von 25 Grad C vorzunehmen und dieser Wert als Meßergebnis anzusehen.
  5. Absatz 6,Die Meßstelle muß mindestens dreimal überflogen werden. Wenn die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Ergebnis dieser Messungen nicht mehr als 2 dB beträgt, ist aus diesen Messungen der gesuchte Pegel durch Bildung des arithmetischen Mittels zu errechnen. Andernfalls ist mindestens ein weiterer Überflug durchzuführen, wobei der Pegel durch Bildung des energetischen Mittelwertes der vier oder mehr Einzelergebnisse zu bestimmen ist. Einzelmessungen, die ein offensichtliches Fehlergebnis erbracht haben, sind zu wiederholen.
  6. Absatz 7,Das Steigvermögen des Flugzeuges ist durch Anbringen eines Korrekturwertes Delta dB, der 5 dB nicht übersteigen darf, zu berücksichtigen. Der Korrekturwert ergibt sich rechnerisch aus folgender Formel:

                            (                     R/C        )

Delta dB = 49,60 - 20 x log ((3500 - D tief 15) -------- + 15)

                            (                   V tief y     )

      Darin bedeuten:  D tief 15 - Startstrecke bis zur Höhe von

                                   15 Metern, ermittelt bei

                                   höchstzulässiger Abflugmasse und

                                   voller Startleistung auf

                                   Hartbelagspiste (in m)

                             R/C - Größte erreichbare

                                   Steiggeschwindigkeit (vertikal)

                                   bei denselben Bedingungen (in m/s)

                        V tief y - Zugeordnete Fluggeschwindigkeit

                                   für den Steigflug bei denselben

                                   Bedingungen (in m/s)

Der ermittelte Korrekturwert ist dem ermittelten Meßwert algebraisch

hinzuzurechnen.

  1. Absatz 8,Der Korrekturwert gemäß Absatz 7, ist bei Flugzeugen, die für Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen bzw. für Schleppflüge verwendet werden, nur anzuwenden, wenn es sich um einen positiven Wert handelt.
  2. Absatz 9,Weitere Einzelheiten des Meßverfahrens und der Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
  3. Absatz 10,Die Resultate der Schallmessungen sind in einem Meßprotokoll darzustellen.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153541

Alte Dokumentnummer

N9199317305L