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§ 23 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.11.199314.12.2005 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Meteorologische Einflüsse

Paragraph 23, (1) Im Bereich der Meßstelle sind die Windgeschwindigkeit, die Luftfeuchtigkeit, die Temperatur und der A-bewertete Umgebungsgeräuschpegel am Boden zu messen.

  1. Absatz 2,Bei einer Windgeschwindigkeit am Boden von mehr als 2 m/s (4 Knoten) ist die Flugrichtung in die Windachse zu legen, und die Meßflüge sind gegen den Wind durchzuführen.
  2. Absatz 3,Schallmessungen sind nicht durchzuführen, wenn der A-bewertete Umgebungsgeräuschpegel (einschließlich der Windgeräusche) weniger als 10 dB unter den zu messenden Lärmwerten liegt, oder wenn die Windgeschwindigkeit 5 m/s (10 Knoten) übersteigt.
  3. Absatz 4,Bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von weniger als 20 vH und einer Temperatur von weniger als 2 Grad C oder mehr als 35 Grad C sind keine Schallmessungen durchzuführen oder es ist der gemessene Schalldruckpegel über eine Frequenzanalyse auf einen Referenzzustand der Luft von 25 Grad C und 70 vH Luftfeuchtigkeit rechnerisch zu korrigieren.

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153544

Alte Dokumentnummer

N9199317308L