Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
KAPITEL 7
STOL-Flugzeuge
§ 25. Dieses Kapitel findet Anwendung auf STOL-Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde. Paragraph 25, Dieses Kapitel findet Anwendung auf STOL-Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde.
Dokumentnummer
NOR12153546
Alte Dokumentnummer
N9199317310L