Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lärmmeßverfahren
§ 26. (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Standardflugverfahren durchzuführen, und zwarParagraph 26, (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Absatz 2 und 3 beschriebenen Standardflugverfahren durchzuführen, und zwar
an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie bzw. zur verlängerten Pistenmittellinie verlaufenden und 300 m von dieser entfernten Linie, an dem der Startpegel während des An- bzw. Abfluges in der STOL-Konfiguration seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 1 500 m nach Startbeginn liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 900 m vor der Pistenschwelle liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt).
(2)Absatz 2,Die bei den Lärmmeßflügen einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Teil II, Attachment B, Punkt 6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bei der jeweiligen höchstzulässigen Abflug- bzw. Landemasse durchzuführen.Die bei den Lärmmeßflügen einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band römisch eins, Teil römisch zwei, Attachment B, Punkt 6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bei der jeweiligen höchstzulässigen Abflug- bzw. Landemasse durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Schlagworte
Anflug, Abflugmasse
Dokumentnummer
NOR12153547
Alte Dokumentnummer
N9199317311L