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§ 26 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.11.199314.12.2005 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lärmmeßverfahren

Paragraph 26, (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Absatz 2 und 3 beschriebenen Standardflugverfahren durchzuführen, und zwar

  1. Ziffer eins
    an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie bzw. zur verlängerten Pistenmittellinie verlaufenden und 300 m von dieser entfernten Linie, an dem der Startpegel während des An- bzw. Abfluges in der STOL-Konfiguration seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-Meßpunkt);
  2. Ziffer 2
    an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 1 500 m nach Startbeginn liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
  3. Ziffer 3
    an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 900 m vor der Pistenschwelle liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt).
  1. Absatz 2,Die bei den Lärmmeßflügen einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band römisch eins, Teil römisch zwei, Attachment B, Punkt 6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bei der jeweiligen höchstzulässigen Abflug- bzw. Landemasse durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.

Schlagworte

Anflug, Abflugmasse

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153547

Alte Dokumentnummer

N9199317311L