Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Höchstzulässiger Lärm
§ 27. (1) Für die in § 25 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 2 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen LärmstärkepegelParagraph 27, (1) Für die in Paragraph 25, genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2, - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel
L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3) jeweils für den Seitenlärmmeßpunkt, dem Überfluglärmmeßpunkt sowie den Landeanfluglärmmeßpunkt:L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 3,) jeweils für den Seitenlärmmeßpunkt, dem Überfluglärmmeßpunkt sowie den Landeanfluglärmmeßpunkt:
L tief EPN = 96 für M =< 17 000 kg
M
L tief EPN = 96 + 6,64 x log ------ für M => 17 000 kg
17 000
(2)Absatz 2,Überschreitungen der in Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wennÜberschreitungen der in Absatz eins, genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 4 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt bzw. die Überschreitung an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten bzw. an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar