Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
KAPITEL 8
Hubschrauber
Anwendungsbereich
§ 28. (1) Das Kapitel 8 findet Anwendung auf Hubschrauber, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1982 erfolgt sind, sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster, bei denen sich ein wesentlicher Einfluß auf die Lärmcharakteristik ergibt, und für die die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erstmals am oder nach dem 1. Jänner 1985 erfolgt sind.Paragraph 28, (1) Das Kapitel 8 findet Anwendung auf Hubschrauber, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1982 erfolgt sind, sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster, bei denen sich ein wesentlicher Einfluß auf die Lärmcharakteristik ergibt, und für die die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erstmals am oder nach dem 1. Jänner 1985 erfolgt sind.
(2)Absatz 2,Ausgenommen davon sind Hubschrauber, die ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, zur Brandbekämpfung oder für Außenlasttransporte konstruiert sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12153549
Alte Dokumentnummer
N9199317313L