Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lärmmeßverfahren
§ 29. (1) Die Lärmmessungen sind nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Standardflugverfahren durchzuführen, und zwarParagraph 29, (1) Die Lärmmessungen sind nach den in den Absatz 2 und 3 beschriebenen Standardflugverfahren durchzuführen, und zwar
an einem Punkt am Boden 150 m lotrecht unterhalb eines horizontalen Flugweges (Überfluglärm-Meßpunkt) sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung;
an jenem Punkt am Boden lotrecht unterhalb des Abflugweges, der in Flugrichtung 500 m von dem Punkt entfernt liegt, an dem der Übergang zum Steigflug eingeleitet wird (Startüberfluglärm-Meßpunkt) sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung;
an jenem Punkt am Boden, der 120 m lotrecht unterhalb des Anflugweges liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt) - bei ebenem Gelände entspricht dies einer Entfernung von 1 140 m vom Schnittpunkt eines 6-Grad-Gleitweges mit dem Boden - sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung.
(2)Absatz 2,Die bei den Lärmmeßflügen für Start, Überflug und Landeanflug einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Teil 2, Punkt 8.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.Die bei den Lärmmeßflügen für Start, Überflug und Landeanflug einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band römisch eins, Teil 2, Punkt 8.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3)Absatz 3,Als Standardmassen gelten bei der Messung des Startfluglärmes und des Überfluglärmes die höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist, und bei der Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist.
(4)Absatz 4,Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Dokumentnummer
NOR12153550
Alte Dokumentnummer
N9199317314L