Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
KAPITEL 9
Hilfstriebwerke zur Versorgung von Luftfahrzeugbordsystemen (APU)
§ 31. Das Kapitel 9 findet Anwendung auf Hilfstriebwerke (APU) während des Bodenbetriebes Paragraph 31, Das Kapitel 9 findet Anwendung auf Hilfstriebwerke (APU) während des Bodenbetriebes
die in Luftfahrzeuge eingebaut sind, für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind;
für alle anderen Luftfahrzeuge, in die nach dem 6. Oktober 1977 ein Hilfstriebwerk (APU) neu eingebaut wurde bzw. ein bereits zugelassener Einbau eines Hilfstriebwerkes (APU) konstruktiv verändert oder durch ein Hilfstriebwerk anderer Bauart ersetzt wurde.
Dokumentnummer
NOR12153552
Alte Dokumentnummer
N9199317316L