Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lärmmeßverfahren
§ 32. (1) Die Lärmmessung ist nach den im Abs. 2 beschriebenen Meßverfahren durchzuführen und zwarParagraph 32, (1) Die Lärmmessung ist nach den im Absatz 2, beschriebenen Meßverfahren durchzuführen und zwar
an jedem Frachtraumladetor
an allen Stellen des Luftfahrzeuges an denen während der Abfertigung am Boden Servicearbeiten durchgeführt werden;
an den in Anlage B (Anm.: Anlage B nicht darstellbar)an den in Anlage B Anmerkung, Anlage B nicht darstellbar)
bezeichneten Meßpunkten.
(2)Absatz 2,Die bei den Lärmmessungen einzuhaltenden Meßverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Anhang C, Punkt 4 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.Die bei den Lärmmessungen einzuhaltenden Meßverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band römisch eins, Anhang C, Punkt 4 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12153553
Alte Dokumentnummer
N9199317317L