Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
KAPITEL 10
Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer maximalen Abflugmasse bis 9 000 kg, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach
dem 17. November 1988 erfolgte
§ 34. (1) Das Kapitel 10 findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb, einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 9 000 kg sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 17. November 1988 erfolgte.Paragraph 34, (1) Das Kapitel 10 findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb, einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 9 000 kg sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 17. November 1988 erfolgte.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sindAusgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind
jene Flugzeuge sowie die von ihnen abgeleiteten Nachfolgemuster, welche die Lärmforderungen des Kapitels 10 nicht erfüllen und für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 17. November 1993 erfolgte. Für diese Flugzeuge sind die Bestimmungen des Kapitels 6 anzuwenden.
Flugzeuge die speziell zur Brandbekämpfung oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke konstruiert sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden.
nicht eigenstartfähige Motorsegler.
Dokumentnummer
NOR12153555
Alte Dokumentnummer
N9199317319L