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§ 34 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.11.199314.12.2005 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL 10

Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer maximalen Abflugmasse bis 9 000 kg, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach

dem 17. November 1988 erfolgte

Paragraph 34, (1) Das Kapitel 10 findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb, einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 9 000 kg sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 17. November 1988 erfolgte.

  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      jene Flugzeuge sowie die von ihnen abgeleiteten Nachfolgemuster, welche die Lärmforderungen des Kapitels 10 nicht erfüllen und für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 17. November 1993 erfolgte. Für diese Flugzeuge sind die Bestimmungen des Kapitels 6 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Flugzeuge die speziell zur Brandbekämpfung oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke konstruiert sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden.
    3. Ziffer 3
      nicht eigenstartfähige Motorsegler.

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153555

Alte Dokumentnummer

N9199317319L