Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lärmmeßverfahren
§ 35. (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 2 500 m nach Startbeginn liegt.Paragraph 35, (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Absatz 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 2 500 m nach Startbeginn liegt.
(2)Absatz 2,Das bei den Lärmmeßflügen einzuhaltende Standardflugverfahren ist gemäß der Beschreibung in Band I, Teil 2, Punkt 10.5 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen. Als Standardmassen gelten bei diesen Meßflügel die höchstzulässige Abflugmasse.Das bei den Lärmmeßflügen einzuhaltende Standardflugverfahren ist gemäß der Beschreibung in Band römisch eins, Teil 2, Punkt 10.5 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen. Als Standardmassen gelten bei diesen Meßflügel die höchstzulässige Abflugmasse.
(3)Absatz 3,Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Dokumentnummer
NOR12153556
Alte Dokumentnummer
N9199317320L