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§ 35 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.11.199314.12.2005 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lärmmeßverfahren

Paragraph 35, (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Absatz 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 2 500 m nach Startbeginn liegt.

  1. Absatz 2,Das bei den Lärmmeßflügen einzuhaltende Standardflugverfahren ist gemäß der Beschreibung in Band römisch eins, Teil 2, Punkt 10.5 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen. Als Standardmassen gelten bei diesen Meßflügel die höchstzulässige Abflugmasse.
  2. Absatz 3,Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153556

Alte Dokumentnummer

N9199317320L