Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 38. Die im § 19 Abs. 2 und 3 sowie im Kapitel 10 bezeichneten Flugzeuge sind - unabhängig von deren höchstzulässiger Abflugmasse - für die Einsatzart Grundschulungsflüge, Segelflugzeug-Schleppflüge, Banner-Schleppflüge und soferne es sich um einmotorige Flugzeuge handelt, für Flüge zum Absetzen von Personen oder Sachen mit Fallschirmen nur dann zuzulassen, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel L tief PA, gemessen gemäß den Bestimmungen der Paragraph 38, Die im Paragraph 19, Absatz 2 und 3 sowie im Kapitel 10 bezeichneten Flugzeuge sind - unabhängig von deren höchstzulässiger Abflugmasse - für die Einsatzart Grundschulungsflüge, Segelflugzeug-Schleppflüge, Banner-Schleppflüge und soferne es sich um einmotorige Flugzeuge handelt, für Flüge zum Absetzen von Personen oder Sachen mit Fallschirmen nur dann zuzulassen, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel L tief PA, gemessen gemäß den Bestimmungen der
§§ 20 bis 23: 68 dB undParagraphen 20 bis 23 : 68 dB und
die in Kapitel 10 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar
Dokumentnummer
NOR12153559
Alte Dokumentnummer
N9199317323L