Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 39. Lärmzulässigkeitsbescheinigungen für Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler, deren Zulassung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beantragt worden sind und für welche die Bestimmungen der Kapitel 6 oder 10 Anwendung finden, sind nur dann auszustellen, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Kapitel 10 festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt. Paragraph 39, Lärmzulässigkeitsbescheinigungen für Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler, deren Zulassung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beantragt worden sind und für welche die Bestimmungen der Kapitel 6 oder 10 Anwendung finden, sind nur dann auszustellen, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Kapitel 10 festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12153560
Alte Dokumentnummer
N9199317324L