Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lärmzulässigkeitsprüfung und Bescheinigung der Lärmzulässigkeit
§ 4. (1) Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch kein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, sowie für Zivilluftfahrzeuge, für die bereits ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, an denen jedoch Änderungen vorgenommen worden sind, welche die Lärmentwicklung beeinflussen, hat der jeweilige Halter anläßlich der Prüfung der Lufttüchtigkeit bzw. für alle übrigen österreichischen Zivilluftfahrzeuge anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit - allenfalls durch Gutachten sonstiger befugter Sachverständiger - nachzuweisen, daß sie technisch so ausgerüstet sind, daß durch ihren Betrieb kein übermäßiger Lärm entsteht.Paragraph 4, (1) Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch kein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, sowie für Zivilluftfahrzeuge, für die bereits ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, an denen jedoch Änderungen vorgenommen worden sind, welche die Lärmentwicklung beeinflussen, hat der jeweilige Halter anläßlich der Prüfung der Lufttüchtigkeit bzw. für alle übrigen österreichischen Zivilluftfahrzeuge anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit - allenfalls durch Gutachten sonstiger befugter Sachverständiger - nachzuweisen, daß sie technisch so ausgerüstet sind, daß durch ihren Betrieb kein übermäßiger Lärm entsteht.
(2)Absatz 2,Soferne begründete Zweifel an der Richtigkeit der nachgewiesenen Lärmwerte bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt diese entsprechend zu überprüfen oder anzuordnen, daß ein neuerliches Gutachten über die Lärmemission von einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt namhaft gemachten Sachverständigen vorgelegt wird.
(3)Absatz 3,Wenn die Lärmemission des geprüften Luftfahrzeuges die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) auszustellen.Wenn die Lärmemission des geprüften Luftfahrzeuges die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (Paragraph 2,) auszustellen.
(4)Absatz 4,Wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt bei einem abgeleiteten Nachfolgemuster im Zuge der Feststellung der Lufttüchtigkeit festgestellt, daß die durchgeführten konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, daß Zweifel an der Einhaltung der Lärmwerte des Prototyps bestehen, so hat der Luftfahrzeughalter den Nachweis gemäß Abs. 1 zu erbringen.Wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt bei einem abgeleiteten Nachfolgemuster im Zuge der Feststellung der Lufttüchtigkeit festgestellt, daß die durchgeführten konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, daß Zweifel an der Einhaltung der Lärmwerte des Prototyps bestehen, so hat der Luftfahrzeughalter den Nachweis gemäß Absatz eins, zu erbringen.
(5)Absatz 5,Ohne Durchführung einer Überprüfung hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeit in der Lärmzulässigkeitsbescheinigung einzutragen, wenn die Lärmemission des Luftfahrzeuges bei der Behörde offenkundig ist und zweifellos unter den in den Kapiteln 2 bis 10 bezeichneten Grenzwerten liegt.
(6)Absatz 6,Ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen sind als den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen gleichwertig anzuerkennen, wenn in den Vorschriften des betreffenden anderen Staates über die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lärmgrenzwerte und hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gestellt werden, wie in den entsprechenden österreichischen Vorschriften.
(7)Absatz 7,Für österreichische Luftfahrzeuge, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterliegen oder die von der Überprüfung der Lärmzulässigkeit ausgenommen sind, ist diese Tatsache in der Lärmzulässigkeitsbescheinigung einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12153525
Alte Dokumentnummer
N9199317289L