Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40aParagraph 40 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 40a. An- und Abflüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb dürfen auf dem Flughafen Wien täglich zwischen 23.30 Uhr und 05.00 Uhr Lokalzeit nur durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im § 40 Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt. Paragraph 40 a, An- und Abflüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb dürfen auf dem Flughafen Wien täglich zwischen 23.30 Uhr und 05.00 Uhr Lokalzeit nur durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Paragraph 40, Absatz 4, genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12154514
Alte Dokumentnummer
N9199331678J