Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 41. Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen und Schleppflüge dürfen nur mit Flugzeugen durchgeführt werden Paragraph 41, Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen und Schleppflüge dürfen nur mit Flugzeugen durchgeführt werden
deren A-bewerteter Schallpegel gemessen gemäß den Bestimmungen der §§ 20 bis 23 70 dB(A) undderen A-bewerteter Schallpegel gemessen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 23 70 dB(A) und
die im Kapitel 10 festgelegten Lärmgrenzwerte
nicht übersteigt.
§ 45 Abs. 1 bleibt unberührt.Paragraph 45, Absatz eins, bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12153563
Alte Dokumentnummer
N9199317327L