Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 42. Kunstflüge mit Flugzeugen mit einem A-bewerteten Schallpegel von mehr als 72 dB, gemessen gemäß den Bestimmungen der §§ 20 bis 23, bei denen eine Flughöhe von 500 m über Grund unterschritten wird, sind örtlich und zeitlich zu beschränken, soweit dies aus Lärmschutzgründen erforderlich ist. Paragraph 42, Kunstflüge mit Flugzeugen mit einem A-bewerteten Schallpegel von mehr als 72 dB, gemessen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 23, bei denen eine Flughöhe von 500 m über Grund unterschritten wird, sind örtlich und zeitlich zu beschränken, soweit dies aus Lärmschutzgründen erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12153564
Alte Dokumentnummer
N9199317328L