Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 43. (1) Die Verwendung von Hilfstriebwerken (APU), welche die im Kapitel 9 festgelegten Lärmgrenzwerte überschreiten, ist auf österreichischen Zivilflugplätzen frühestens 30 Minuten vor der geplanten Abflugzeit bis längstens 30 Minuten nach der tatsächlichen Ankunftszeit zulässig. Diese Beschränkungen gelten auch für den Betrieb von Hilfstriebwerken, für die bisher noch keine Lärmwerte festgestellt wurden bzw. für die keine Lärmwerte nachgewiesen werden können. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Betrieb von Hilfstriebwerken zu Wartungszwecken.Paragraph 43, (1) Die Verwendung von Hilfstriebwerken (APU), welche die im Kapitel 9 festgelegten Lärmgrenzwerte überschreiten, ist auf österreichischen Zivilflugplätzen frühestens 30 Minuten vor der geplanten Abflugzeit bis längstens 30 Minuten nach der tatsächlichen Ankunftszeit zulässig. Diese Beschränkungen gelten auch für den Betrieb von Hilfstriebwerken, für die bisher noch keine Lärmwerte festgestellt wurden bzw. für die keine Lärmwerte nachgewiesen werden können. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Betrieb von Hilfstriebwerken zu Wartungszwecken.
(2)Absatz 2,Als Abflugs- bzw. Ankunftszeit gemäß Abs. 1 gelten die jeweiligen Blockzeiten.Als Abflugs- bzw. Ankunftszeit gemäß Absatz eins, gelten die jeweiligen Blockzeiten.
Dokumentnummer
NOR12153565
Alte Dokumentnummer
N9199317329L