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§ 43 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.11.199314.12.2005 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 43, (1) Die Verwendung von Hilfstriebwerken (APU), welche die im Kapitel 9 festgelegten Lärmgrenzwerte überschreiten, ist auf österreichischen Zivilflugplätzen frühestens 30 Minuten vor der geplanten Abflugzeit bis längstens 30 Minuten nach der tatsächlichen Ankunftszeit zulässig. Diese Beschränkungen gelten auch für den Betrieb von Hilfstriebwerken, für die bisher noch keine Lärmwerte festgestellt wurden bzw. für die keine Lärmwerte nachgewiesen werden können. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Betrieb von Hilfstriebwerken zu Wartungszwecken.

  1. Absatz 2,Als Abflugs- bzw. Ankunftszeit gemäß Absatz eins, gelten die jeweiligen Blockzeiten.

Schlagworte

Abflugszeit

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153565

Alte Dokumentnummer

N9199317329L