Rechtstracker.at

§ 45 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.11.199314.12.2005 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 45, (1) An- und Abflüge mit Motorflugzeugen, Hubschraubern und Motorseglern im Motorflug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird, und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen des österreichischen Statistischen Zentralamtes im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug und Hubschraubern stattgefunden haben, werden wie folgt eingeschränkt: Platzrundenflüge und Rundflüge von weniger als 20 Minuten Dauer sowie Flüge im unmittelbaren Flugplatzbereich wie zB Schwebeflüge oder Landeübungen mit Hubschraubern zu Ausbildungs- oder Trainingszwecken sind Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr und nach 20.30 Uhr Lokalzeit, Samstag vor 07.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 20.00 Uhr Lokalzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig.

  1. Absatz 2,Weitergehende Einschränkungen durch die Zivilflugplatzbenützungsbedingungen sind zulässig. Die verantwortlichen Piloten sind vom Zivilflugplatzhalter über derartige Einschränkungen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 3,Ausgenommen von der Regelung gemäß Absatz eins, sind Motorflugzeuge und Motorsegler im Motorflug, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB(A) geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6 und 10.

Schlagworte

Anflug, Ausbildungszweck, Sonntag

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153567

Alte Dokumentnummer

N9199317331L