Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 45. (1) An- und Abflüge mit Motorflugzeugen, Hubschraubern und Motorseglern im Motorflug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird, und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen des österreichischen Statistischen Zentralamtes im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug und Hubschraubern stattgefunden haben, werden wie folgt eingeschränkt: Platzrundenflüge und Rundflüge von weniger als 20 Minuten Dauer sowie Flüge im unmittelbaren Flugplatzbereich wie zB Schwebeflüge oder Landeübungen mit Hubschraubern zu Ausbildungs- oder Trainingszwecken sind Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr und nach 20.30 Uhr Lokalzeit, Samstag vor 07.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 20.00 Uhr Lokalzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig.Paragraph 45, (1) An- und Abflüge mit Motorflugzeugen, Hubschraubern und Motorseglern im Motorflug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird, und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen des österreichischen Statistischen Zentralamtes im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug und Hubschraubern stattgefunden haben, werden wie folgt eingeschränkt: Platzrundenflüge und Rundflüge von weniger als 20 Minuten Dauer sowie Flüge im unmittelbaren Flugplatzbereich wie zB Schwebeflüge oder Landeübungen mit Hubschraubern zu Ausbildungs- oder Trainingszwecken sind Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr und nach 20.30 Uhr Lokalzeit, Samstag vor 07.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 20.00 Uhr Lokalzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig.
(2)Absatz 2,Weitergehende Einschränkungen durch die Zivilflugplatzbenützungsbedingungen sind zulässig. Die verantwortlichen Piloten sind vom Zivilflugplatzhalter über derartige Einschränkungen in geeigneter Weise zu informieren.
(3)Absatz 3,Ausgenommen von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Motorflugzeuge und Motorsegler im Motorflug, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB(A) geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6 und 10.Ausgenommen von der Regelung gemäß Absatz eins, sind Motorflugzeuge und Motorsegler im Motorflug, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB(A) geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6 und 10.
Schlagworte
Anflug, Ausbildungszweck, Sonntag
Dokumentnummer
NOR12153567
Alte Dokumentnummer
N9199317331L