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§ 5 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.11.199314.12.2005 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Widerruf der Lärmzulässigkeitsbescheinigung

Paragraph 5, (1) Sofern begründete Zweifel an der Lärmzulässigkeit bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (Paragraph 2,) ausgestellt ist, insbesondere anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit desselben, dahingehend zu überprüfen, ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erzeugt oder anzuordnen, daß die tatsächliche Lärmemission durch Gutachten von einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt namhaft gemachten Sachverständigen festgestellt wird (amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).

  1. Absatz 2,Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit gemäß Absatz eins, ergibt, daß für ein Zivilluftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (Paragraph 2,) ausgestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung zu widerrufen.

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153526

Alte Dokumentnummer

N9199317290L