Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Widerruf der Lärmzulässigkeitsbescheinigung
§ 5. (1) Sofern begründete Zweifel an der Lärmzulässigkeit bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt ist, insbesondere anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit desselben, dahingehend zu überprüfen, ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erzeugt oder anzuordnen, daß die tatsächliche Lärmemission durch Gutachten von einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt namhaft gemachten Sachverständigen festgestellt wird (amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).Paragraph 5, (1) Sofern begründete Zweifel an der Lärmzulässigkeit bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (Paragraph 2,) ausgestellt ist, insbesondere anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit desselben, dahingehend zu überprüfen, ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erzeugt oder anzuordnen, daß die tatsächliche Lärmemission durch Gutachten von einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt namhaft gemachten Sachverständigen festgestellt wird (amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).
(2)Absatz 2,Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit gemäß Abs. 1 ergibt, daß für ein Zivilluftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung zu widerrufen.Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit gemäß Absatz eins, ergibt, daß für ein Zivilluftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (Paragraph 2,) ausgestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung zu widerrufen.
Dokumentnummer
NOR12153526
Alte Dokumentnummer
N9199317290L