Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Besonderer Teil
KAPITEL 2
Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die Antragstellung für die
Musterprüfung vor dem 6. Oktober 1977 erfolgte
§ 9. (1) Das Kapitel 2 findet Anwendung auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge,Paragraph 9, (1) Das Kapitel 2 findet Anwendung auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge,
die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben, oder
wenn sie von Triebwerken angetrieben werden, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. März 1972 ausgestellt worden ist, oder
wenn sie von anderen Triebwerken angetrieben werden, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Jänner 1969 gestellt worden ist, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1976 ausgestellt worden ist.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt findet weiters Anwendung auf alle Nachfolgemuster, die von den im Abs. 1 bezeichneten Flugzeugtypen abgeleitet worden sind, wenn der Antrag auf Zulassung des geänderten Prototyps am oder nach dem 26. November 1981 gestellt worden ist.Dieser Abschnitt findet weiters Anwendung auf alle Nachfolgemuster, die von den im Absatz eins, bezeichneten Flugzeugtypen abgeleitet worden sind, wenn der Antrag auf Zulassung des geänderten Prototyps am oder nach dem 26. November 1981 gestellt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12153530
Alte Dokumentnummer
N9199317294L