Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Hall/West im Bereich der Gemeinden Ampass und Hall in Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 853/1993Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Anschlußstelle Hall/West der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Ampass und Hall in Tirol wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 69,706 und AB-km 70,617 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraße die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ampass und Hall in Tirol aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 824a im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Schlagworte
Zufahrtsstraße
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
NOR12153578
Alte Dokumentnummer
N9199318014L