Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Gebühren
§ 10. (1) Für Konzessionen, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren nach den Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes zu entrichten.Paragraph 10, (1) Für Konzessionen, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren nach den Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes zu entrichten.
(2)Absatz 2,Hat jemand durch das widerrechtliche Errichten oder Betreiben einer Fernmeldeanlage Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
Dokumentnummer
NOR12153589
Alte Dokumentnummer
N9199318272L