Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14Artikel eins, Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Typenzulassung von Funkanlagen
§ 14. (1) Über Antrag des Herstellers einer Funkanlage oder seines Bevollmächtigten hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 3 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.Paragraph 14, (1) Über Antrag des Herstellers einer Funkanlage oder seines Bevollmächtigten hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 3, entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.
(2)Absatz 2,Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Funkanlage ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines im Zuge der Typenzulassung ausgewiesenen Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt. Ein ausländischer Antragsteller darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat.Ein Antrag nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Funkanlage ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines im Zuge der Typenzulassung ausgewiesenen Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt. Ein ausländischer Antragsteller darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat.
(3)Absatz 3,Dem Antrag ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 anzuschließen. Darüber hinaus kann das Zulassungsbüro noch die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters verlangen.Dem Antrag ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Paragraph 3, anzuschließen. Darüber hinaus kann das Zulassungsbüro noch die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters verlangen.
(4)Absatz 4,Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zur Type gehörende Funkanlage den Erfordernissen nach Abs. 1 nicht mehr entspricht.Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zur Type gehörende Funkanlage den Erfordernissen nach Absatz eins, nicht mehr entspricht.
(5)Absatz 5,Eine Funkanlage gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
Dokumentnummer
NOR12155295
Alte Dokumentnummer
N9199438604J