Rechtstracker.at

Art. 1 § 14

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1401.01.199531.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997
Art. 1 § 1401.04.199431.12.1994 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Typenzulassung von Funkanlagen

Paragraph 14, (1) Über Antrag des Herstellers einer Funkanlage oder seines Bevollmächtigten hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 3, entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.

  1. Absatz 2,Ein Antrag nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Funkanlage ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines im Zuge der Typenzulassung ausgewiesenen Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt. Ein ausländischer Antragsteller darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat.
  2. Absatz 3,Dem Antrag ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Paragraph 3, anzuschließen. Darüber hinaus kann das Zulassungsbüro noch die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters verlangen.
  3. Absatz 4,Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zur Type gehörende Funkanlage den Erfordernissen nach Absatz eins, nicht mehr entspricht.
  4. Absatz 5,Eine Funkanlage gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12155295

Alte Dokumentnummer

N9199438604J