Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt
FERNMELDEDIENSTE
Fernmeldedienst
§ 17. Fernmeldedienste sind grundsätzlich unter Verwendung des öffentlichen Fernmeldenetzes zu erbringen. Ein Fernmeldedienst darf jedoch auch unter Verwendung bewilligter Fernmeldeanlagen erbracht werden. Paragraph 17, Fernmeldedienste sind grundsätzlich unter Verwendung des öffentlichen Fernmeldenetzes zu erbringen. Ein Fernmeldedienst darf jedoch auch unter Verwendung bewilligter Fernmeldeanlagen erbracht werden.
Dokumentnummer
NOR12153596
Alte Dokumentnummer
N9199318279L