Rechtstracker.at

Art. 1 § 18

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1801.01.199531.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997
Art. 1 § 1801.04.199431.12.1994 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 18, (1) Die beabsichtigte Erbringung von Fernmeldediensten sowie jede Änderung des Betriebes und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung dem Fernmeldebüro anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hauptwohnsitz des Anbieters liegt. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Das Fernmeldebüro kann nachträglich die Änderung oder Einstellung des Betriebes verfügen, wenn dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ungestörten Betriebes des öffentlichen Fernmeldenetzes erforderlich ist oder der Anbieter wiederholt gegen Paragraph 16, Absatz 2, verstoßen hat.
  2. Absatz 3,Bei einer Verfügung nach Absatz 2, ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Anbieters vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12155296

Alte Dokumentnummer

N9199438605J