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Art. 1 § 2

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 201.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Nachrichten'' Informationen, die für Menschen oder Maschinen bestimmt sind Nachrichten umfassen Mitteilungen jeder Art, wie Zeichen, Signale, Schriften, Bilder oder Schallwellen;
  2. Ziffer 2
    „Fernmeldeanlage'' alle technischen Anlagen zur Aussendung, zur Übertragung oder zum Empfang von Nachrichten, sei es auf dem Leitungs- oder Funkweg, auf optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme;
  3. Ziffer 3
    „Funkanlage'' alle Fernmeldeanlagen, die elektromagnetische Wellen verwenden, die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten;
  4. Ziffer 4
    „Endgerät'' alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,
    1. Litera a
      die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder
    2. Litera b
      die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen;
    Fernmeldeanlagen, für deren Betrieb eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich ist, gelten nicht als Endgerät;
  5. Ziffer 5
    „Öffentliches Fernmeldenetz'' die öffentliche Fernmeldeinfrastruktur, mit der Nachrichten zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Weg übertragen werden;
  6. Ziffer 6
    „Festes öffentliches Fernmeldenetz'' das öffentliche Fernmeldenetz, über das Verbindungen zwischen Netzabschlußpunkten an festen Standorten - unter anderem für den Sprachtelefondienst - bereitgestellt werden;
  7. Ziffer 7
    „Netzabschlußpunkt'' alle physischen Verbindungen und deren zugehörige technische Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des festen öffentlichen Fernmeldenetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz erforderlich sind;
  8. Ziffer 8
    „Fernmeldedienst'' die Übermittlung von Nachrichten für Dritte unter Verwendung von Fernmeldeanlagen;
  9. Ziffer 9
    „Öffentlicher Fernmeldedienst'' ein Fernmeldedienst, den jedermann zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen kann;
  10. Ziffer 10
    „Reservierter Fernmeldedienst'' die öffentliche Sprachübermittlung für Dritte in Echtzeit (Sprach-Telefondienst);
  11. Ziffer 11
    „PTV'' die Post- und Telegraphenverwaltung.

Schlagworte

Leitungsweg

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153581

Alte Dokumentnummer

N9199318264L