Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22Artikel eins, Paragraph 22
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erlöschen der Konzession
§ 22. (1) Die Konzession erlischtParagraph 22, (1) Die Konzession erlischt
durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.
(2)Absatz 2,Die Konzession ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt.
(3)Absatz 3,Eine Verfügung nach Abs. 2 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.Eine Verfügung nach Absatz 2, begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12153601
Alte Dokumentnummer
N9199318284L