Rechtstracker.at

Art. 1 § 23

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2301.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Haftung bei öffentlichen Fernmeldediensten

Paragraph 23, (1) Erbringer von öffentlichen Fernmeldediensten haften hinsichtlich der Besorgung von Fernmeldediensten und für sonstige Leistungen, die mit der Erbringung von Fernmeldediensten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, für einen positiven Schaden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

  1. Absatz 2,Die Ersatzpflicht ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit 100 000 S, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit zehn Millionen Schilling beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Die Ersatzpflicht entfällt zur Gänze, wenn jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt eingehalten wurde oder der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für Personenschäden.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153602

Alte Dokumentnummer

N9199318285L