Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 23Artikel eins, Paragraph 23
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Haftung bei öffentlichen Fernmeldediensten
§ 23. (1) Erbringer von öffentlichen Fernmeldediensten haften hinsichtlich der Besorgung von Fernmeldediensten und für sonstige Leistungen, die mit der Erbringung von Fernmeldediensten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, für einen positiven Schaden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.Paragraph 23, (1) Erbringer von öffentlichen Fernmeldediensten haften hinsichtlich der Besorgung von Fernmeldediensten und für sonstige Leistungen, die mit der Erbringung von Fernmeldediensten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, für einen positiven Schaden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die Ersatzpflicht ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit 100 000 S, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit zehn Millionen Schilling beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Die Ersatzpflicht entfällt zur Gänze, wenn jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt eingehalten wurde oder der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für Personenschäden.Absatz 2, gilt nicht für Personenschäden.
Dokumentnummer
NOR12153602
Alte Dokumentnummer
N9199318285L