Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Technische Anforderungen
§ 3. (1) Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.Paragraph 3, (1) Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei der Errichtung und dem Betrieb von Fernmeldeanlagen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Fernmeldeanlagen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Fernmeldeanlagen ist, unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Fernmeldeanlagen festsetzen, insbesondere für
die Typenzulassung von Funkanlagen,
die Zulassung von Endgeräten und
den Betrieb von Fernmeldeanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
(4)Absatz 4,Anstelle der im Abs. 3 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.Anstelle der im Absatz 3, angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(5)Absatz 5,Die Verordnungen nach Abs. 3 können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Fernmeldebehörden während der Amtsstunden zur Einsicht aufliegen.Die Verordnungen nach Absatz 3, können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Fernmeldebehörden während der Amtsstunden zur Einsicht aufliegen.
Dokumentnummer
NOR12153582
Alte Dokumentnummer
N9199318265L