Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 34Artikel eins, Paragraph 34
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Fangschaltung
§ 34. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.Paragraph 34, (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
(2)Absatz 2,Der Betreiber ist nicht verpflichtet, technische Einrichtungen zur Durchführung einer Fangschaltung vorzuhalten.
(3)Absatz 3,Fangschaltungen dürfen nur für zukünftige Anrufe und nur über schriftlichen Antrag eines Teilnehmers eingerichtet werden, wenn dieser eine gegen ihn gerichtete mißbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 glaubhaft macht. Nach Einrichtung der Fangschaltung hat der Teilnehmer dem Betreiber Datum und Uhrzeit der mißbräuchlichen Verwendung zu melden.Fangschaltungen dürfen nur für zukünftige Anrufe und nur über schriftlichen Antrag eines Teilnehmers eingerichtet werden, wenn dieser eine gegen ihn gerichtete mißbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 glaubhaft macht. Nach Einrichtung der Fangschaltung hat der Teilnehmer dem Betreiber Datum und Uhrzeit der mißbräuchlichen Verwendung zu melden.
(4)Absatz 4,Der Betreiber hat das Ergebnis der Fangschaltung (Teilnehmernummer, Datum, Uhrzeit) sowie die Angabe über den Antragsteller der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Fernmeldebehörde zu melden. Er darf die Auswertung der Fangschaltung nicht an den Antragsteller weitergeben.
Dokumentnummer
NOR12153613
Alte Dokumentnummer
N9199318296L